Sie haben die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen? Diese Korrektur verlangt das Finanzamt

Wer nicht umsatzsteuerpflichtig ist, muss eine versehentlich ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Zum Glück lassen sich solche Fehler wieder ausbügeln.
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Wer nicht umsatzsteuerpflichtig ist, muss eine versehentlich ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Zum Glück lassen sich solche Fehler wieder ausbügeln.

Wenn Sie Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweisen, obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind, schulden Sie gemäß § 14c Abs. 2 UStG den unberechtigt ausgewiesenen Betrag. Sie müssen diesen Betrag an das Finanzamt zahlen.

Wann Sie die unberechtigt ausgewiesene Steuer nicht schulden

Nach der 6. EG-Richtlinie muss eine Rechnung, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, mindestens das Netto-Entgelt und die darauf nach Steuersätzen gegliederte Umsatzsteuer ausweisen.

Sie schulden die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer also nicht, wenn Sie in Ihrer Rechnung nur den Brutto-Betrag, nicht aber das Entgelt (= Netto-Betrag) ausgewiesen haben (BFH-Urteil vom 18.1.2001, Az. V R 83/97).

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro reicht allerdings die Angabe des Brutto-Betrags und des Steuersatzes. Sind diese Grundangaben vorhanden, weisen Sie die Umsatzsteuer auch dann unberechtigt aus, wenn andere Angaben, die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlich sind, in Ihrer Rechnung fehlen, z. B. die Steuernummer.

Berichtigung beim Finanzamt beantragen

Aber: Sie können auch Ihre Rechnung mit dem unberechtigten Umsatzsteuerausweis berichtigen. Dazu müssen Sie die Berichtigung bei Ihrem Finanzamt schriftlich beantragen. Sie sind verpflichtet, den Leistungsempfänger so genau zu bezeichnen, dass Ihr Finanzamt sich an das Finanzamt des Leistungsempfängers wenden kann, um die Korrektur der Vorsteuer sicherzustellen.

Wann Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen ist

Ein Beispiel für einen Fall, bei dem die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen ist: Eine Privatperson stellt eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aus, sodass der Empfänger davon ausgeht, die Vorsteuer geltend machen zu können.

Beispiel: Eine Privatperson stellt eine Rechnung über 1.000 Euro zuzüglich 190 Euro Umsatzsteuer aus. Sie weist somit die Umsatzsteuer unberechtigt aus und muss den Betrag von 190 Euro ans Finanzamt zahlen. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Rechnungsempfänger wegen fehlender Rechnungs- und Steuernummer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Weitere Fälle, in denen der Umsatzsteuerausweis unberechtigt ist:

  • Verkauf privater Gegenstände durch Unternehmer
  • Umlagenabrechnung
  • Kleinunternehmer, die nicht zur Umsatzsteuer optiert haben
  • Differenzbesteuerung
  • Scheinrechnungen
  • Unzutreffend bezeichnete Leistung
  • Vorausrechnung