Und was gilt für Betriebsstätten im EU-Ausland?

Waren und Dienstleistungen, die Sie in das europäische Ausland liefern, werden gemäß § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) seit Beginn 2010 grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Wie zuvor am Sitz des leistenden Unternehmens steuerbar sind seither nur noch Dienstleistungen an Nichtunternehmer.

Kein eigenes Formular nötig

Nach massiven Protesten schreibt der Fiskus hierfür keinen amtlichen Vordruck mehr vor. Stattdessen können Sie die Gelangensbestätigung in jeder Form erbringen. Hauptsache, die geforderten Angaben sind darin enthalten und für das Finanzamt nachvollziehbar. Das können also auch mehrere Dokumenten sein – sofern Sie die sämtliche nötigen Angaben enthalten.

Diese Nachweise müssen Sie erbringen

Versenden oder befördern Sie oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union, müssen Sie folgende Nachweise erbringen, um von der steuerfreien Lieferung zu profitieren.

  1. Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG)) und außerdem
  2. Gelangensbestätigung, also die Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.

Das sollten Sie tun

Ermitteln Sie in jedem Einzelfall, ob Sie den Auftrag gegenüber der Betriebsstätte oder für die Zentrale des Unternehmens erbringen sollen.

Wie knifflig die Einstufung mit Blick auf die Umsatzsteuerpflicht ist, zeigen folgende Beispielkonstellationen.

Beispiel 1: Deutscher Auftraggeber – ausländische Betriebsstätte

Ein Unternehmen in Stuttgart unterhält im Ausland Betriebsstätten und wirbt in ausländischen Zeitungen und Zeitschriften für diese Betriebsstätten. Mit der Werbung beauftragt die Stuttgarter Firma eine Werbeagentur in Düsseldorf. Die wiederum schaltet im Auftrag der Stuttgarter Firma die Anzeigen in den ausländischen Zeitungen und Zeitschriften.

Folge: Sowohl die ausländischen Verlage als auch die Werbeagentur in Stuttgart unterliegen mit ihren Leistungen für die ausländischen Betriebsstätten des Kölner Unternehmens nicht der deutschen Umsatzsteuer.

Beispiel 2: Ausländischer Auftraggeber mit deutschen Betriebsstätten

Ein Unternehmen in Berlin nimmt die Dienstleistungen einer internationalen Beratungsgesellschaft mit Sitz in London und Niederlassung in München in Anspruch.

Der Auftrag wird von der Niederlassung in München ausgeführt.

Folge: Die Leistung ist umsatzsteuerpflichtig, weil die Zweigniederlassung in Deutschland ist. Auch wenn die Zentrale in London den Auftrag ausführen würde, wäre das Unternehmen in München als Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig. Die englische Beratungsgesellschaft schreibt ihrem deutschen Auftraggeber eine Rechnung, weist darin keine Umsatzsteuer aus und weist ihn zusätzlich darauf hin, dass er umsatzsteuerpflichtig ist.