Der Fiskus wird Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit einen Strich durch die Rechnung machen – wie auch schon Geburtstagskindern vor Ihnen.
So auch diesem Unternehmer, der an seinem 50. Geburtstag gleich zweimal Wiegenfest feierte, einmal für sich selbst und einmal für seine Firma. Aus Kostengründen sollte es ein großes Fest geben, aber das Finanzamt unterstellte, dass bei der Feier der private Anlass im Vordergrund stand. Der Abzug der Betriebsausgaben wurde ihm verweigert (FG Berlin, Urteil vom 16.02.2011, Az. 12 K 12087/07).
Datum für die Betriebsfeier gut überlegen
Machen Sie es deshalb besser:
Möchten Sie die Aufwendungen für eine Feier von der Steuer absetzen, sollten Sie für eine Einladung Termine nahe Ihrem Geburtstag meiden.
Konkret:
- Laden Sie nicht zu Ihrem Geburtstag ein. Aus der Einladung muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um einen geschäftlichen Anlass handelt, zum Beispiel eine Geschäftseröffnung oder die Einweihung neuer Büroräume.
- Eine Einweihungsfeier ist in der Regel betrieblich veranlasst – es spielt keine Rolle, ob der Um- oder Einzug schon vor Monaten stattfand.
- Haben Sie Ihren Geburtstag privat gefeiert? Bewahren Sie die Belege auf – so können Sie gegenüber dem Finanzamt später gut belegen, dass es auch eine private Feier gab und die zweite Party tatsächlich einen betrieblichen Anlass hatte.
- Achten Sie darauf, dass der betriebliche Anlass klar erkennbar ist. Der Fiskus sollte weder aus der Einladung noch aus der Gästeliste erkennen können, dass die Feier in erster Linie ein privates Vergnügen ist.