Betriebskostenabzug bei privat und geschäftlich vermischten Reisen sichern
Noch im letzten Jahr kostete Sie das private Vergnügen im Anschluss an die Dienstreise den Abzug der Betriebsausgaben. Im diesen Jahr brauchen Sie nicht mehr darauf zu verzichten, da der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang ein positives Urteil gefällt hat.
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Ein Geschäftsmann besuchte eine Messe in Las Vegas, im Anschluss daran verbrachte er dort einige Tage privat. Insgesamt war er 7 Tage unterwegs, 4 Tage war er auf der Messe.
Messegebühren, Kosten für 4 Übernachtungen sowie Verpflegungsmehraufwendungen akzeptierte das Finanzamt als Betriebsausgaben, die Berücksichtigung der An- und Abreisekosten wurden jedoch abgelehnt.
Begründung: die Vermischung von privat und geschäftlich.
Fahrtkosten anteilig geltend machen
Der Geschäftsmann klagte und gewann. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt die Reisekosten im Verhältnis 4/7 anerkennen muss.
Im Winter finden viele Messen statt, wichtige Termine für Sie, da Sie hier einfach Geschäfts- und Kundenkontakte knüpfen können. Eine Kombination von privaten und geschäftlichen Terminen ist vielleicht eine zusätzliche Motivation, die eine oder andere Messe zusätzlich zu besuchen.
Immer, wenn ein Ausflug dienstlich und privat ist, machen Sie alle rein auf den geschäftlichen Teil entfallenden Kosten zu 100% geltend, die Kosten für Hin- und Rückreise anteilig.
Ein Beispiel: Sie reisen aus geschäftlichen Gründen 2 Tage nach München, 2 Tage hängen Sie privat dran. Für die Hin- und Rückreise setzen Sie 50% als Betriebsausgaben ab.
Achtung: Der BFH weist darauf hin, dass der betriebliche Anteil keine untergeordnete Rolle spielen darf. 1 Tag Messe und 1 Woche Urlaub könnte beispielsweise auf Ablehnung stoßen.