Es ist möglich, dass Sie Kosten für eine Weihnachtsfeier absetzen. Gegebenenfalls können Sie auch die Vorsteuer daraus ziehen. Ihre Mitarbeiter müssen den Wert der Feier nicht versteuern, es fallen keine Sozialabgaben an. Dass Sie Ihre Weihnachtsfeier absetzen, ist möglich, wenn Sie folgende Regeln beachten:
Voraussetzungen, damit Sie Ihre Weihnachtsfeier absetzen können
- Sie können maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerlich geltend machen, beispielsweise ein Sommerfest und die Weihnachtsfeier.
- Bilden Sie die Summe aller Kosten für die Feier, beispielsweise Speisen, Eintrittskarten, Saalmiete, Kegelbahn und so weiter. Pro Mitarbeiter dürfen Sie maximal € 110,00 brutto ausgeben. Laden Sie zusätzlich Partner oder Familie ein, gelten die € 110,00 nur für Mitarbeiter. Gäste dürfen Sie nicht zusätzlich berechnen. Nehmen Sie selbst an der Feier teil, rechnen Sie sich wie einen Mitarbeiter mit ein.
- Falls Sie Geschenke verteilen möchten, zählen diese ebenfalls zu den beschriebenen Kosten. Erlaubt sind bis € 40,00 brutto, allerdings kein Bargeld. Geschenke über € 40,- an einen Mitarbeiter müssen Sie pauschal mit 25 Prozent versteuern, diese zählen jedoch nicht in die 110-Euro-Grenze.
Laden Sie neben den Mitarbeitern zu Ihrer Weihnachtsfeier auch Geschäftspartner ein, müssen Sie die Kosten teilen. Für den Anteil der Geschäftspartner gilt Folgendes, damit Sie die Kosten für die Weihnachtsfeier absetzen können:
Kosten für die Weihnachtsfeier absetzen, wenn Sie Geschäftspartnern einladen
- Die Bewirtungskosten laut der Rechnung eines Restaurants können Sie zu 70 Prozent im Rahmen einer Weihnachtsfeier absetzen. Die Vorsteuer können Sie voll abziehen.
- Für Geschenke an Geschäftspartner gibt es je Person und Kalenderjahr eine Grenze von € 35,-. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, rechnen Sie mit den Nettobetrag, ansonsten mit dem Bruttopreis. Die € 35,- Grenze gilt auch, wenn Sie das Geschenk anlässlich der Weihnachtsfeier übergeben.
- Alle anderen Kosten können Sie voll im Rahmen einer Weihnachtsfeier absetzen. Gegebenenfalls ziehen Sie zusätzlich die Vorsteuer heraus.