Antwort: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt für Sie in dem Moment, in dem Sie erstmals mit gewerblichen Leistungen auf den Markt gehen. D.h. in der Praxis: Sie zahlen Gewerbesteuer ab dem Moment, an dem Sie mit gewerbliche Leistung Einnahmen erzielen. In der Vorbereitungsphase, wenn Sie zum Beispiel einen Handelsregistereintrag beantragt haben, sind Sie noch nicht zu Gewerbesteuerzahlungen verpflichtet.
Die Berechnung der Gewerbesteuer ist gar nicht so einfach. Hier das Berechnungsschema – die Erklärungen dazu finden Sie unten:
Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß Einkommensteuergesetz
+ Gewerbesteuer-Vorauszahlungen Berechnungsjahr
+ Hinzurechnungen
– Kürzungen
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= Gewerbeertrag vor Verlustabzug
– Gewerbeverlust aus Vorjahren
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= Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €)
– Freibetrag von 24.500 € (nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)
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= Gewerbeertrag × 3,5 % (Steuermesszahl)
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= Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde
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= festzusetzende Gewerbesteuer
Die Hinzurechnungen, die Ihrem Gewinn zugeschlagen werden und die Gewerbesteuer erhöhen, sind z. B. ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen, beispielsweise Zinsen für Schulden.
Kürzungen können Sie ansetzen, wenn Sie etwa betriebliche Grundstücke besitzen.
Der Hebesatz der Gemeinde ist der entscheidende Faktor für die Höhe Ihrer Gewerbesteuer. Er bewegt sich zwischen 200 % (Mindestsatz) und 520 % (z. B. Oberhausen). Er wird von der Gemeinde selbst festgelegt. Manche Städte werben mit einem niedrigen Hebesatz um die Ansiedlung von Betrieben. Den Hebesatz finden Sie in der Regel auf der Internetseite Ihrer Gemeinde.
Wichtig: Das 3,8-fache des Steuermessbetrags können Sie von Ihren Einkommensteuerzahlungen abziehen. Das heißt: Erst ab einem Hebesatz von 380 % wird die Gewerbesteuer tatsächlich zu einer zusätzlichen Belastung.