Anders als beim Urlaubsgeld zahlen die Begünstigten dafür keine Steuern und Sozialabgaben. Nur das Unternehmen führt darauf eine Pauschalsteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab. Ihren Beschäftigten kommt der Betrag also ohne Abzüge zugute!
So viel Beihilfe gibt es in 2014
Ein vollständiger Ersatz für das Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe zwar nicht – ein schönes Extra aber ist sie auf jeden Fall.
Zusätzlich zum Gehalt können Sie folgenden jährlichen Höchstbeträge zahlen:
- 156 € für Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter,
- 104 € für deren oder dessen Ehepartner,
- 52 € für jedes Kind Ihres Beschäftigten.
Vorsicht:
Bei höheren Zahlungen ist keine pauschale Versteuerung möglich. Diese Beträge dürfen also nicht überschritten werden. Sonst werden sie lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
Beispiel:
Ihr Mitarbeiter Werner Peters ist verheiratet und hat zwei Kinder. Damit können Sie ihm 2014 maximal diese Urlaubsbeihilfe gewähren:
- 156 € für Ihren Mitarbeiter
- 104 € für dessen Frau
- 104 € für die beiden Kinder
Die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung
Die Urlaubsbeihilfe muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub gezahlt werden. Der Zusammenhang ist gegeben, wenn die Beihilfe 3 Monate vor oder nach einem Urlaub gewährt oder der Empfänger in diesem Zeitraum zumindest eine Anzahlung bekommen hat. Bei einem längeren zeitlichen Abstand ist eine schriftliche Erklärung über die Verwendung für einen Urlaub erforderlich (OFD Magdeburg, Verfügung, 29.4.2010, Az: S 2371 – 4 – St 225/S 2371 – 3 – St 225).
- Erholungsbeihilfen dürfen mehrmals im Jahr gezahlt werden. Die genannten Höchstbeträge dürfen aber insgesamt nicht überschritten werden.
- Der Zuschuss kann nur für Kinder gezahlt werden, die auf der Steuerkarte des Empfängers (also Beschäftigten im Betrieb) vermerkt sind.
- Das Unternehmen zahlt die Beihilfe zusätzlich zum regulären Gehalt.