Lohnabrechnung: Firmenwagenbesteuerung nach der 1-%-Regel
- Nach Auffassung der Finanzämter sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in jedem Fall 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen.
- Nach Auffassung der Finanzgerichte hingegen greifen die 0,03 % erst ab monatlich 15 Fahrten in den Betrieb. Bei weniger Fahrten seien für jede einzelne Fahrt 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu versteuern (was für den Mitarbeiter günstiger ist.
Lohnabrechnung: 0,002% je Fahrt bei weniger als 15 Fahrten
Dabei geht es Schlag auf Schlag: Zwei BFH-Entscheidungen vom 4.4. und 28.8.2008 stehen zwei Nichtanwendungserlassen des Bundesfinanzministers vom 23.10.2008 und 12.3.2009 gegenüber. Das Hessische Finanzgericht eröffnet nun die nächste Runde. Mit Urteil vom 16.3.2009, 11 K 3700/05, folgt es der Auffassung des BFH: 0,002% je Fahrt bei weniger als 15 Fahrten pro Monat. Die Konsequenzen für Sie: Als Arbeitgeber sollten Sie vorsichtig sein und der Auffassung der Behörden folgen (0,03 % pro Monat). Denn die geringere Versteuerung liegt vorrangig im Interesse Ihres Mitarbeiters. Ihren Mitarbeiter können Sie aber auf die günstigere Berechnung nach BFH aufmerksam machen und dass er diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen kann. Wenn er sich nicht scheut, vor Gericht zu gehen, sind seine Erfolgsaussichten gut.
Lohnabrechnung: Wann der Betrieb regelmäßige Arbeitsstätte ist
Tipp: Der Betrieb ist für Ihren Mitarbeiter nur dann regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er ihn im Durchschnitt eines Kalenderjahres mindestens einmal pro Arbeitswoche aufsucht oder (bei 4 Wochen Urlaub) mindestens 48-mal pro Jahr (R 9.4 Abs. 3 LStR). Bei Mitarbeitern, die seltener in den Betrieb kommen, brauchen Sie die 0,03 % also grundsätzlich nicht anzusetzen.