Frage:
Verpflichtet sich Ihr Unternehmen in einer Vereinbarung über Altersteilzeit im Blockmodell, dem jeweiligen Mitarbeiter in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz seines bisherigen Gehalts zu zahlen, so können Sie bereits während der aktiven Zeit des betreffenden Mitarbeiters eine Rückstellung bilden. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof klargestellt (BFH, Urteil vom 30.11.2005, veröffentlicht am 22.2.2006, Az. I R 110/04).
Blockmodell bedeutet: In der 1. Phase arbeitet der Mitarbeiter im bisherigen Umfang in der Firma, in der 2. Phase wird er von der Arbeit freigestellt.
Altersteilzeit im Teilzeitmodell
Im Fall von Lohnzahlungen bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell sperrt sich die Finanzverwaltung allerdings gegen eine Rückstellung. Und anders lautende Entscheidungen der Finanzgerichte liegen hierzu bislang nicht vor. Solche Urteile sind allerdings auch nicht zu erwarten.
Der Grund: Bei der Altersteilzeit im Blockmodell kann die Rückstellung, die in der Beschäftigungsphase gebildet wurde, in der Freistellungsphase wieder aufgelöst werden. Bei der Altersteilzeit im Teilzeitmodell hingegen bestehen während der gesamten Beschäftigungsdauer fortwährend gegenseitige Ansprüche (Anspruch des Unternehmens auf Arbeitsleistung einerseits, Anspruch des Mitarbeiters auf Gehaltszahlung andererseits).