Drittschuldnererklärung: Diese Angaben und Fristen müssen Sie beachten

Zusammen mit dem Pfändungsbeschluss erhalten Sie normalerweise die Aufforderung des Gläubigers, nach § 840 Zivilprozessordnung eine sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben, sowie ein entsprechendes Formular. Mit diesem Nachweis geben Sie dem Gläubiger Auskunft über die Lohnansprüche des betroffenen Mitarbeiters. Ihr Unternehmen ist zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
Inhaltsverzeichnis

Die Angaben und Fristen der Drittschuldnererklärung

Die Drittschuldnererklärung ist kein Schuldanerkenntnis Ihres Unternehmens, sondern eine reine „Wissenserklärung“. Das sollte allen Beteiligten klar sein. Sicherheitshalber sollten Sie bei Unklarheiten aber immer den Hinweis anfügen, dass Ihre Erklärung nur eine Auskunft und kein Anerkenntnis darstellt.

Empfehlenswert ist außerdem die Mitteilung darüber, ob der Arbeitnehmer überhaupt noch in Ihrem Unternehmen arbeitet. Angaben zu Mehrarbeit des Mitarbeiters, zu Zuschlägen oder abzugsfähigen Kosten, zu Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträgen brauchen Sie nicht zu machen.

Auch zur Vorlage von Belegen wie z.B. einer Lohnbescheinigung sind Sie nicht verpflichtet. Geht die Pfändung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Leere, brauchen Sie zusätzlich zu dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist, keine Auskunft zu erstatten.

So viel Zeit haben Sie für die Erklärung

Die Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung beträgt 14 Tage ab Zustellung. Erklären Sie nicht fristgerecht, erinnert Sie die Vollstreckungsbehörde unverzüglich an die Abgabe. Unter Fristsetzung von einer Woche erfolgt zudem der Hinweis auf ein eventuell einzuleitendes Zwangsgeldverfahren (§§ 328 ff. Abgabenordnung (AO)).

Versäumen Sie die Abgabe der Drittschuldnererklärung innerhalb der eingeräumten Frist wieder, bestehen für die Vollstreckungsbehörde 2 Möglichkeiten:

  1. Sie geht einfach von dem Bestand der gepfändeten Forderung sowie von deren Vollstreckbarkeit aus und klagt diesen Anspruch bei Ihrem Unternehmen ein.
  2. Sie betreibt durch die Einleitung eines Zwangsgeldverfahrens weiterhin die Abgabe der Drittschuldnererklärung. Diese Möglichkeit wird in der Praxis vorrangig gewählt.

Achtung: Geben Sie die Erklärung nicht ab und beauftragt der Gläubiger einen Anwalt, der Sie zur Abgabe der Erklärung auffordert, kann der Gläubiger die hierfür entstandenen Anwaltskosten als Schadensersatz von Ihrem Unternehmen fordern.

Tipp: Eine Entgeltpfändung kann für Sie sehr überraschend kommen, und sie führt dazu, dass Sie zahlreiche Fakten zu überprüfen haben. Genügt Ihnen deshalb die 14-tägige Frist nicht, sollten Sie eine Verlängerung beantragen. Hierfür müssen Sie sich an den Gläubiger wenden und nicht an das Vollstreckungsgericht.

Eine Verlängerung der Frist lohnt sich in der Regel. Erfüllen Sie nämlich die Auskunftspflichten Ihres Unternehmens nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig, ist Ihr Unternehmen (bei Verschulden, d.h. Vorsatz und Fahrlässigkeit) gegenüber dem Gläubiger oder eventuell gegenüber dem Mitarbeiter schadensersatzpflichtig.

Machen Sie in der Drittschuldnererklärung folgende Angaben

Der Umfang, in dem Ihr Unternehmen die Forderungen anerkennt und erfüllen wird

Geben Sie insbesondere an, in wie vielen Raten Sie den gepfändeten Betrag überweisen werden und welche Höhe die Raten haben. Wollen Sie die gepfändete Forderung ablehnen, müssen Sie dies begründen.

In Betracht kommen beispielsweise sogenannte Einwendungen gegen den Entgeltanspruch des Mitarbeiters, wie z. B. die Verjährung, Aufrechnung oder vorherige Erfüllung (Sie haben dem Mitarbeiter bereits das Entgelt ausgezahlt).

Personen, die ebenfalls Anspruch auf die Forderung erheben

Sind Details (Personen, Art der Forderung etc.) bekannt, müssen Sie diese angeben. Geben Sie auch Forderungen Ihres Unternehmens selbst an.

Anderweitig vorliegende Lohnpfändungen

Nennen Sie

  • Namen und Anschrift der anderen Pfändungsgläubiger sowie
  • Höhe und Rechtsgrundlage der Forderungen,
  • Gericht,
  • Datum und Aktenzeichen der Pfändungsbeschlüsse und
  • das Datum der Zustellung.