Verlängerung der Ausbildung bei Fehlzeiten möglich?

Frage: Wir beschäftigen einen Auszubildenden, der im 1. Ausbildungsjahr recht unauffällig war, im 2. Ausbildungsjahr aber etwa die Hälfte der Ausbildung wegen Krankheit versäumt hat. Jetzt stellen wir uns die Frage, ob der Azubi nicht bereits Entscheidendes verpasst hat und ob er überhaupt noch in der Lage ist, seine Abschlussprüfung zum vorgesehenen Termin im nächsten Jahr zu bewältigen. Kommt eine Verlängerung infrage? Und wenn Ja, was müssen wir hierfür veranlassen?
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Antwort: Eine Verlängerung der Ausbildung wegen übermäßiger Fehlzeiten kann infrage kommen, allerdings nicht zwangsläufig. Es ist Sache des Auszubildenden, einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit bei der zuständigen Kammer zu stellen. Die Kammer wird dann mit Ihnen Rücksprache halten, um zu klären, ob ein Grund für die Verlängerung der Ausbildungszeit vorliegt. In der Tat gilt als anerkannter Grund, dass der Auszubildende eine längere Zeit wegen Krankheit gefehlt hat. Ist hiermit die Tatsache verbunden, dass das Ausbildungsziel möglicherweise nicht in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht worden ist, wird die Kammer dazu tendieren, die Ausbildungszeit zu verlängern. Gehen Sie wie folgt vor:

  • Machen Sie sich ein Bild vom Leistungsstand des Auszubildenden. Hat er wichtige Dinge versäumt, die auch nicht nachgeholt worden sind? Bei langen Fehlzeiten im 2. Ausbildungsjahr müssen Sie wohl davon ausgehen.
  • Sprechen Sie auch mit dem Azubi selbst darüber. Schließlich müsste er den Antrag bei der Kammer stellen. Sieht er Nachteile für seine Abschlussprüfung? Ermuntern Sie ihn, darüber nachzudenken, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
  • Kommt es zum Antrag und stehen auch Sie als Ausbildungsverantwortlicher hinter der Verlängerung, dann geben Sie auf Anfrage eine entsprechende Beurteilung ab. Die Kammer wird dann entscheiden, ob die Ausbildung verlängert wird, beispielsweise um 6 Monate.

Gründe für eine Verlängerung der Ausbildung auf Antrag des Azubis

Schwere Mängel in der Ausbildung

Bestimmte Dinge wurden dem Azubi einfach nicht beigebracht. Hier liegt das Verschulden nicht beim Azubi, sondern in der Regel beim Ausbildungsbetrieb bzw. bei der Berufsschule.

Nichterreichen des Leistungsziels in der Berufsschule

Der Auszubildende hat zwar grundsätzlich die Fähigkeiten, sich theoretische Kenntnisse im Rahmen des Berufsschulunterrichts anzueignen, trotzdem wurde das Ziel verfehlt.

Längere Ausfallzeiten, die der Azubi nicht zu vertreten hat

Hierzu zählen neben einer längeren Erkrankung des Auszubildenden auch betriebsbedingte Ausfälle (Krankheit des Ausbilders, Schließung von Betriebsteilen).

Behinderung des Auszubildenden

Ist der Azubi körperlich, geistig oder seelisch behindert und dadurch in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, liegt ebenfalls ein Ausnahmegrund vor.

Betreuung eines Angehörigen

Hat sich der Azubi um ein eigenes Kind oder beispielsweise um pflegebedürftige Eltern oder Großeltern zu kümmern, dann stellt das ebenfalls einen Verlängerungsgrund dar.

Verkürzte tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit

Auch eine Ausbildung in Teilzeit ist möglich. Eine solche hängt häufig ebenfalls damit zusammen, dass sich der Azubi um einen Angehörigen kümmern muss. In diesem Fall liegt ebenfalls ein Verlängerungsgrund vor.