Zeugnis – bis wann muss es erstellt werden?
Leserfrage: Das Arbeitsverhältnis mit einem unserer Arbeitnehmer endet am 31. Mai. Die Geschäftsführung und der Mitarbeiter haben sich nach langen Streitigkeiten auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages geeinigt. Der Kollege ist aber auch wirklich mehr als schwierig! Das zeigt sich auch an diesem Problem: Er verlangt nun unbedingt schon jetzt, also ca. 3 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses, ein Zeugnis. Welche Rechte hat er und was kann uns passieren, wenn wir ihm jetzt kein Zeugnis erteilen?
Antwort: Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zwischenzeugnis
Ihr Arbeitnehmer hat derzeit Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Denn das Arbeitsverhältnis läuft ja noch und ein Endzeugnis können Sie erst frühestens am 31. Mai erstellen. Denn wer weiß, was sich Ihr Arbeitnehmer bis dahin noch alles leistet. Und auch das muss ja gegebenenfalls im Endzeugnis zur Sprache kommen können.
Passen Sie beim Zwischenzeugnis aber auf jeden Fall auf. An die dort gewählten Formulierungen und Benotungen sind Sie im Endzeugnis gebunden, wenn in den letzten 3 Wochen nichts Gravierendes auftritt, was eine andere Bewertung rechtfertigt.
Aber auch das Endzeugnis müssen Sie nicht zwangsläufig am 31. Mai überreichen. Auch dann haben Sie durchaus noch 2 bis 3 Wochen Zeit, das Zeugnis auszustellen. Das zeigt auch ein Fall des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 01.04.2009, Az.: 1 Ca 370/08: Ein Arbeitnehmer schied am 31.08. aus seinem Arbeitsverhältnis aus und bewarb sich bei einem neuen Arbeitgeber.
Beim Vorstellungsgespräch am 06.09. wollte der neue Chef unbedingt das letzte Arbeitszeugnis sehen. Dieses hatte der vorherige Arbeitgeber aber trotz Aufforderung noch nicht ausgestellt. Als der Arbeitnehmer die Stelle nicht erhielt, wollte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber Schadenersatz.
Das Landesarbeitsgericht urteilte allerdings eindeutig, dass ein Endzeugnis 2 bis 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst ausgestellt werden muss. Zudem muss ein Arbeitnehmer die Erteilung des Zeugnisses anmahnen, bevor überhaupt ein Schadenersatzanspruch entstehen kann.
Also: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer auch kurz vor der Beendigung nur einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Mit dem Endzeugnis können Sie sich ruhig 2 bis 3 Wochen nach dem Beendigungstermin Zeit lassen.