Wie darf ein Diebstahl im Arbeitszeugnis stehen?

Die Frage: Im November haben wir eine Mitarbeiterin vom Lager bei einer durchgeführten Taschenkontrolle wegen Diebstahls fristlos entlassen müssen.

Nun rief mich die ehemalige Mitarbeiterin an und bat, dass ich ihr ein Zeugnis ausstelle. Sie sagte, Ihr Berater vom Arbeitsamt meinte, dass ich den Diebstahl im Zeugnis ja nicht erwähnen müsse. Meine Frage ist, darf ich den Diebstahl im Zeugnis nicht erwähnen, ohne Gefahr zu laufen, dass ein anderer Arbeitgeber mich später einmal dafür haftbar machen kann und wie formuliere ich dann das Verhalten der Mitarbeiterin? Wenn aber der Diebstahl im Zeugnis erwähnt werden muss, wie formuliere ich dies dann?

Arbeitszeugnis: Die Straftat Diebstahl schadet einer wohlwollenden Beurteilung

Die Antwort: Da gibt es nichts zu deuteln: Eine Straftat schadet dem beruflichen Fortkommen des Mitarbeiters und lässt sich auch nur schwer mit dem Grundsatz einer wohlwollenden Beurteilung im Arbeitszeugnis in Einklang bringen.

Privater Diebstahl gehört nicht ins Arbeitszeugnis

Grundsätzlich gilt: Kleinere Straftaten aus dem privaten Bereich gehören in aller Regel nicht in ein Arbeitszeugnis. Sofern die Verfehlung nicht in Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit steht, sollten Sie als Arbeitgeber auf deren Erwähnung verzichten. Das gilt auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter sich an seinem Arbeitsplatz eine Straftat hat zu Schulden kommen lassen. Es gilt der Grundsatz: Steht die Straftat in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit, die dem betreffenden Mitarbeiter übertragen wurde, gehört sie nicht ins Zeugnis (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2003, Aktenzeichen: 7 Ca 9224/03).

Wie Sie mit Diebstahl am Arbeitsplatz umgehen sollten

Etwas anders verhält es sich in Ihrem Fall. Der Arbeitnehmer hat sie als Arbeitgeber am Arbeitsplatz bestohlen. Dies dürfen Sie zwar nicht explizit schreiben, können aber zum einen durch den Hinweis auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses darauf aufmerksam machen, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig endete (z.B. „das Arbeitsverhältnis endet kurzfristig am/zum …“ oder „Das Arbeitsverhältnis endet sofort am …“ bzw. „… trennten uns am …“). Den Diebstahl selber verklausulieren Sie durch die Formulierung

„… waren wir bis zur Kündigung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrer Vertrauenswürdigkeit/<wbr />Ehrlichkeit / Integrität überzeugt.“

Oder auch: „Frau x. war gegenüber Kollegen ehrlich.“

Damit machen Sie deutlich, dass diese Ehrlichkeit gegenüber dem Unternehmen offensichtlich nicht bestand.