Die Macht der Gehaltsumwandlung: Weihnachts- und Urlaubsgeld steuerfrei

Die Freude über eine zusätzliche Zahlung wird meist dadurch getrübt, dass vom Brutto nur wenig bei Ihnen ankommt. Neben Lohnsteuer und Soli kommen meist auch noch die Sozialabgaben hinzu, so dass am Ende von den Zuschlägen kaum was übrig bleibt.Beispiel:

Die Lösung: steuerfreies Gehaltsextra statt Lohn

Alle Zahlungen, die das Unternehmen freiwillig und zusätzlich zum üblichen Gehalt zahlt, dürfen in

  • pauschal besteuerte oder
  • steuerfreie

Gehalts-Extras umgewandelt werden. Das ist nun aufgrund der Lohnsteuer-Richtlinien zulässig (R 3.33 Abs. 5 Satz 3 LStR).

Zahlung muss freiwillig sein

Prinzipiell ist eine Umwandlung aller Sonderzahlungen möglich – egal, ob Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder andere Vergütungen. Zu beachten ist aber, dass kein Anspruch darauf bestehen darf.

Urlaubsgeld, das Sie im Arbeitsvertrag vereinbart haben, kann also genauso wenig umgewandelt werden wie Tantiemezahlungen.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber zahlt allen Mitarbeitern freiwillig 600 € Urlaubsgeld. Der Geschäftsführer verzichtet darauf und lässt sich den Betrag stattdessen als Kindergartenzuschuss auszahlen. Damit erhält er das Geld ohne Abzüge (§ 3 Nr. 33 EStG).

Praxis-Tipp: Genauso können Sie auch andere Gehaltsextras vereinbaren, etwa einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss.