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Lohnnebenkosten 2026: Aktuelle Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen

Wer als Unternehmer sein Geschäft auf- oder ausbauen möchte, benötigt in den meisten Fällen Personal. Selten lässt sich sämtliche anfallende Arbeit alleine erledigen. Bei den Berechnungen, wie viel eine Arbeitskraft kostet, ist neben dem Lohn oder Gehalt an sich ein weiterer Kostenfaktor entscheidend: die Lohnnebenkosten. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wie die Lohnnebenkosten aufgeschlüsselt werden, ob sie für alle Beschäftigungsarten vom Festangestellten bis zum Praktikanten gleich sind und wie hoch die genauen Beiträge zur Sozialversicherung, wie der Krankenversicherung, sowie die Beitragsbemessungsgrenzen sind. Abschließend geben wir Ihnen einige Tipps an die Hand, wie Sie Ihre Lohnnebenkosten senken können.
Inhaltsverzeichnis

Was sind Lohnnebenkosten?

Als Lohnnebenkosten werden die Aufwände bezeichnet, die aus Sicht des Arbeitgebers für einen Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt oder Lohn anfallen. Sie werden als indirekte Arbeitskosten bezeichnet und sind Teil des Arbeitgeberbrutto. Der größte Teil dieser indirekten Arbeitskosten wird durch Sozialversicherungsbeiträge verursacht.

Wer als Unternehmer Mitarbeiter einstellt, muss diese anfallenden Kosten bei der Kalkulation und Berechnung der Gesamtkosten, dem Arbeitgeberbrutto, berücksichtigen. Diese Aufwände für Sozialversicherungen wie die Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung ändern sich dynamisch. Wichtig bei der Betrachtung der Lohnnebenkosten ist also das aktuelle Jahr sowie die Beschäftigungsart des Angestellten. So fallen für Minijobber beispielsweise andere Lohnnebenkosten wie für Festangestellte an.

Wichtig

Obwohl es Unterschiede zwischen den Begriffen Lohn und Gehalt gibt, gelten Lohnnebenkosten gleichermaßen für beide Entlohnungsarten. Lohnnebenkosten werden sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer getragen. Ein Angestellter sieht auf seiner Lohnabrechnung jedoch nur seinen Anteil, der seines Arbeitgebers wird darauf nicht aufgewiesen.

Das Arbeitgeberbrutto setzt sich dementsprechend aus den Lohnnebenkosten und dem Bruttogehalt bzw. Bruttolohn des Arbeitnehmers zusammen.

Was umfassen die Lohnnebenkosten?

Lohnnebenkosten bestehen aus Beiträgen zur Sozialversicherung sowie verschiedenen Umlagebeiträgen. Erstere sind auch den meisten Arbeitnehmern bekannt, Zweitere im Vergleich weniger. Zu den Lohnnebenkosten zählen folgende Beiträge:

  • Krankenversicherung: Neben den Beiträgen zur Rentenversicherung sind die Beiträge zur Krankenversicherung die höchsten, die erhoben werden. Wie bei den anderen Beiträgen zur Sozialversicherung auch, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten etwa zur Hälfte.
  • Pflegeversicherung: Die Beiträge zur Pflegeversicherung unterscheiden sich je nach Alter und ob der betreffende Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht. So zahlen beispielsweise kinderlose, über 23-Jährige mehr.
  • Rentenversicherung: Beiträge zur Rentenversicherung sind die Abgaben an die Sozialversicherung, die den höchsten prozentualen Wert am Bruttolohn bzw. Bruttogehalt aufweisen. Geringfügig Beschäftigte, beispielsweise Minijobber, können sich von der Zahlung befreien lassen.
  • Arbeitslosenversicherung: Wie auch für die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung liegen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im niedrigen einstelligen Prozentbereich.
  • Unfallversicherung: Je nach Job und Branche unterscheiden sich die Beitragshöhen zur Unfallversicherung stark. Je riskanter, desto höher der Unfallversicherungsbeitrag und die damit verbundenen Kosten.
  • Umlage U1: Als Umlage U1 wird die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bezeichnet, die von den Krankenkassen übernommen wird. Um diese zu finanzieren, wird diese Umlage gezahlt. Wichtig: Diese betrifft in der Regel nur Arbeitgeber, die im Jahresschnitt weniger als 30 Angestellte beschäftigen.
  • Umlage U2: Ähnlich wie die Umlage U1 ist auch die Umlage U2 eine Finanzierung für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit – in diesem Falle für Mütter als Teil des Mutterschutzes. Hier sind alle Arbeitgeber zu Abgaben verpflichtet.
  • Umlage U3: Die dritte Umlage ist ebenfalls für alle Unternehmen Pflicht. Mit ihr werden Arbeitnehmer finanziert, die aufgrund einer Insolvenz von ihrem Betrieb nicht mehr bezahlt werden können. Bei Minijobbern ist hierfür die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
  • Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe: Diese fällt an, wenn ein Unternehmen im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze hat, aber nicht die gesetzlich vorgeschriebene Quote an schwerbehinderten Menschen beschäftigt.
  • Betriebliche Altersvorsorge (bAV-Zuschuss): Seit den letzten Gesetzesänderungen (Betriebsrentenstärkungsgesetz) sind Arbeitgeber verpflichtet, einen pauschalen Zuschuss zu leisten, wenn der Mitarbeiter Entgeltumwandlung betreibt und der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart.
  • Berufsgenossenschaftliche Beiträge: Neben dem Basisbeitrag zur Unfallversicherung gibt es oft Umlagen für den betriebsärztlichen Dienst oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit, sofern diese extern eingekauft werden.

In der Praxis tauchen im Zusammenhang mit Lohnnebenkosten immer wieder Ausgaben für Aus- und Weiterbildung oder Arbeitsgeräte auf. Diese Kosten fallen zwar auch neben dem Lohn oder Gehalt für einen einzelnen Mitarbeiter an, zählen jedoch in der Theorie nicht zu den Lohnnebenkosten. Viele Unternehmen verbuchen diese Kosten gedanklich unter Personalnebenkosten.

Für wen Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden müssen

Der Arbeitgeber trägt die gesetzliche Verantwortung, im Zuge der monatlichen Entgeltabrechnung die Beiträge zur Sozialversicherung fristgerecht abzuführen. Hierbei fungiert das Unternehmen als Treuhänder. Es behält den Arbeitnehmeranteil vom Bruttolohn ein, addiert den Arbeitgeberanteil hinzu und überweist den Gesamtbetrag an die zuständige Krankenkasse als zentrale Einzugsstelle. Diese übernimmt die Verteilung der Mittel an die Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Grundsätzlich besteht für jeden abhängig Beschäftigten, ob in Vollzeit, Teilzeit oder als Minijobber, eine Versicherungspflicht. Auch für Auszubildende müssen Beiträge entrichtet werden. Eine Besonderheit gilt hier für Geringverdiener: Liegt die Ausbildungsvergütung bei 325 Euro oder weniger, trägt der Arbeitgeber die Sozialabgaben allein. Aufgrund der 2026 geltenden Mindestausbildungsvergütung, die deutlich über diesem Betrag liegt, kommt diese Regelung heute jedoch primär bei Sonderformen der Ausbildung oder Praktika zur Anwendung.

Für Freelancer und freie Mitarbeiter fallen keine Lohnnebenkosten an, da kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Unternehmen sollten hier jedoch die Kriterien der Scheinselbstständigkeit akribisch prüfen, da bei einer fehlerhaften Einstufung im Rahmen einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für mehrere Jahre drohen können.

Ausnahme für geringfügig Beschäftigte und Rentner

Für Angestellte in einem Minijob (geringfügige Beschäftigung), mit dem bis zu 603 Euro pro Monat verdient werden dürfen, werden die Sozialabgaben abweichend berechnet. Da die Minijob-Grenze dynamisch an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt ist, wurde sie zum 1. Januar 2026 an den neuen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde angepasst.

In diesem Beschäftigungsmodell entrichtet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge weitgehend pauschaliert an die Minijob-Zentrale. Arbeitnehmer sind im Gegenzug von eigenen Beiträgen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung befreit. Eine Besonderheit stellt die Rentenversicherung dar. Hier besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer, von der man sich jedoch auf Antrag befreien lassen kann.

Folgende pauschalen Abgaben müssen als Lohnnebenkosten bei geringfügig Beschäftigten einkalkuliert werden:

Sozialversicherungsbeiträge MinijobPauschalabgabe
Gesetzliche Krankenversicherung(Entfällt, wenn der Mitarbeiter privat versichert ist)13,00 %
Gesetzliche Rentenversicherung15,00 %
Gesetzliche Rentenversicherung Arbeitnehmeranteil
(Hierfür erhält der Mitarbeiter alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie Rehabilitationsleistungen oder eine Rente wegen Erwerbsminderung)
3,60 %
Gesetzliche ArbeitslosenversicherungKeine Abgabe
Gesetzliche PflegeversicherungKeine Abgabe
Pflegeversicherung Zuschlag für kinderlose AngestellteKeine Abgabe

Neben den pauschalen Sozialabgaben für Minijobs fallen für den Arbeitgeber die Umlagen U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall), U2 (Aufwendungen für Mutterschutzleistungen) sowie die Insolvenzgeldumlage (U3) an, die aktuell bei 0,15 % liegt. Zusätzlich führt der Arbeitgeber in der Regel eine Pauschalsteuer von 2 % ab.

Besondere Regelungen gelten für Rentner, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze einer Beschäftigung nachgehen. Auch hier ist die Verdiensthöhe entscheidend:. Übersteigt das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall zahlt der Rentner für den zusätzlichen Verdienst hälftige Beiträge zur:

  • Gesetzlichen Krankenversicherung
  • Gesetzlichen Pflegeversicherung

Die jeweils andere Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber. Eine wichtige Besonderheit betrifft die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Während der Rentner selbst hierfür keine Beiträge mehr entrichten muss (Versicherungsfreiheit), ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, seinen hälftigen Beitragsanteil zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung dennoch abzuführen. Diese Regelung soll verhindern, dass Rentner als „günstigere“ Arbeitskräfte den Wettbewerb für versicherungspflichtige Jüngere verzerren.

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten 2026?

Die Höhe der Lohnnebenkosten resultiert aus der Addition der aktuell geltenden und unter Berücksichtigung der Unternehmens- und Mitarbeiterdaten angewandten Prozentsätze der einzelnen Beiträge. Die Basis für die Berechnung der prozentualen Lohnnebenkosten ist immer der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt eines Mitarbeiters.

Die Arbeitskosten im statistischen Vergleich

Um die aktuelle Belastung durch Lohnnebenkosten im Jahr 2026 einzuordnen, lohnt ein Blick auf die Daten des Statistischen Bundesamtes. Deutschland zählt mit durchschnittlichen Arbeitskosten von 43,40 Euro pro geleisteter Stunde weiterhin zu den Hochlohnländern innerhalb der Europäischen Union und belegt im EU-weiten Vergleich den siebten Platz. Damit liegen die Kosten für deutsche Unternehmen rund 30 % über dem EU-Durchschnitt von 33,50 Euro. Besonders im Verarbeitenden Gewerbe ist die Belastung mit 48,30 Euro pro Stunde überproportional hoch. Statistisch gesehen müssen Arbeitgeber in Deutschland im Schnitt 23 Euro an Lohnnebenkosten aufwenden, um 100 Euro Bruttolohn auszuzahlen. Diese Werte unterstreichen die Bedeutung einer präzisen Kalkulation der Sozialabgaben für die wirtschaftliche Planung.

Wie hoch sind die Beiträge für die Sozialversicherung 2026?

Bei sämtlichen Lohnnebenkosten wird zwischen einem Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil unterschieden. Dabei sind nie alle Beitragssätze gleich hoch. Je nach beispielsweise Krankenkasse, Branche oder Alter unterscheiden sich die Prozentsätze leicht.

In der Tabelle finden Sie daher entweder Durchschnittswerte oder eine übliche Spanne, innerhalb derer Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Sozialversicherungsbeiträgen, also z.B. Abgaben an Krankenkasse & Co. rechnen müssen.

Lohnnebenkosten im DetailGesamthöhe des Betrags in Prozent (Sozialversicherungsbeiträge)
Bezugsgröße: Bruttolohn / Bruttogehalt
Anteil des ArbeitgebersAnteil des Arbeitgebers
Krankenversicherung14,6 % + durchschnittlich 2,9 % Zusatzbeitrag = 17,5 %8,75 % + Hälfte des Zusatzbeitrags8,75 % + Hälfte des Zusatzbeitrags
Pflegeversicherung (Eltern mit einem Kind)*3,6 %1,8 %1,8 %
Rentenversicherung**18,6 %9,3 %9,3 %
Arbeitslosenversicherung2,6 %1,3 %1,3 %
Unfallversicherung***1,6 %1,6 % 
Umlage U1 (Krankheit)****zwischen 1 und 4 %zwischen 1 und 4 %
Umlage U2 (Mutterschaft)****zwischen 0,2 und 1 %zwischen 0,2 und 1 %
Umlage U3 (Insolvenz)0,15 %0,15 %

* Ausnahme: In Sachsen zahlen Arbeitnehmer 2,20 %, der Arbeitgeber 1,20 %. Kinderlose Versicherte, die mindestens 23 Jahre alt sind, zahlen einen Zuschlag von 0,6 %. Diesen Aufschlag zahlt alleine der Arbeitnehmer. Somit ergibt sich insgesamt ein Satz von 4 % bei der Pflegeversicherung. Des Weiteren werden Eltern mit mehr Kindern entlastet. Genaueres in der nachfolgenden Tabelle.

** In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Gesamtsatz 24,7 %. Davon trägt der Arbeitnehmer 9,3 %, der Arbeitgeber trägt 15,4 %.

*** Durchschnittswert (Stand 2026)– hängt vom Unfallrisiko und Gefahrenklasse ab.

**** Beitragssatz variiert von Krankenkasse zu Krankenkasse.

Besonderheiten bei der Pflegeversicherung 2026

Die Beitragssätze für die Pflegeversicherung variieren je nach Anzahl an Kindern. Die folgende Tabelle zeigt, wie viel Sie als Arbeitgeber, aber auch Ihre Arbeitnehmer aktuell bezahlen müssen.

Anzahl an KinderGesamthöhe des Betrags in Prozent (Pflegeversicherung)ArbeitgeberanteilArbeitnehmeranteil
Keine Kinder (ab 23 Jahren)4, %1,8 %2,4 %
1 Kind (lebenslang)3,6 %1,8%1,8 %
2 Kinder3,35 %1,8 %1,55 %
3 Kinder3,1 %1,8 %1,3 %
4 Kinder2,84 %1,8 %1,04 %
5 oder über 5 Kinder2,6 %1,8 %0,8 %
Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil an dem Beitrag zur Sozialversicherung in allen Bundesländern (außer Sachsen) nach Kindesanzahl

Wie Sie in der Tabelle bereits sehen können, werden Eltern mit jedem weiteren Kind um 0,25 Prozent entlastet. Allerdings ist die Kürzung des Betrages nur bis einschließlich 1 Prozent möglich. Ab 5 Kindern wird der Beitrag also nicht weiter gesenkt. Zugleich werden nur Kinder berücksichtigt, die noch keine 26 Jahre sind. Diese Regelungen gilt allerdings auch erst ab dem zweiten Kind.

In Sachsen gelten andere Beitragssätze

In Sachsen werden die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht hälftig geteilt. Um die Beibehaltung des Buß- und Bettags als Feiertag zu finanzieren, ist der Arbeitgeberanteil auf 1,3 % reduziert. Im Gegenzug tragen Arbeitnehmer in Sachsen einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Basisanteil. Die Entlastungen für Kinder werden jedoch auch hier vollständig auf der Arbeitnehmerseite berücksichtigt.

Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?

Sämtliche Beiträge werden prozentual berechnet. Grundlage dafür bildet der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt eines Angestellten. Es gibt allerdings Deckelungen, die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. Wer mehr verdient, zahlt nicht mehr, sondern die Höchstsätze, die sich aus dem gedeckelten Beitrag errechnen. Dabei wird zwischen alten und neuen Bundesländern entschieden.

Neu: Bundesweit einheitliche Rechengrößen ab 2026

Seit dem Jahr 2026 ist die jahrzehntelange Trennung der Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Ost- und Westdeutschland endgültig beendet. Grundlage für diese Harmonisierung ist das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, welches die schrittweise Angleichung der Werte festlegte. In der aktuellen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden die Grenzwerte daher nur noch einheitlich für das gesamte Bundesgebiet aufgeführt. Für die Kalkulation der Lohnnebenkosten bedeutet dies eine erhebliche administrative Vereinfachung, da standortübergreifend mit identischen Deckelungsgrenzen geplant werden kann.

Die Beitragsbemessungsgrenzen liegen für alle Bundesländer 2026 bei:

VersicherungBeitragsbemessungs-grenze 2026 (Monat)Beitragsbemessungs-grenze 2026 (Jahr)
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung8.450 Euro101.400 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung10.350 Euro124.200 Euro
Krankenversicherung und Pflegeversicherung5.850 Euro70.200 Euro
Versicherungspflichtgrenze (KV)5.850 Euro70.200 Euro
Beitragsbemessungsgrenzen 2026 in allen Bundesländern

Quelle: Bundesregierung.de

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten bei Minijobbern 2026?

Die Lohnnebenkosten für Minijobber unterscheiden sich von denen für Festangestellte. Der größte Unterschied liegt darin, dass der Arbeitnehmer wenig bis keine Beiträge einzahlt. Der Arbeitgeber hingegen muss seinen Anteil leisten.

Im Detail sehen die Lohnnebenkosten bei Minijobbern wie folgt aus:

SozialversicherungsbeiträgeArbeitgeberanteil
Krankenversicherung13 Prozent (gesetzliche Krankenversicherung)
Rentenversicherung15 Prozent als Arbeitgeber (3,6 Prozent als Arbeitnehmer, falls nicht freiwillig davon befreit)
U11,1 Prozent
U20,24 Prozent
U30,15 Prozent
Unfallversicherung1,6 Prozent (Pauschaler Satz für gewerbliche Minijobs)
Lohnnebenkosten 2026 von Minijobbern

Erhöhung der Minijob-Grenze

Die Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 € (Vorjahr 2025: 556 €). Grund ist die gesetzliche Kopplung an den Mindestlohn, der auf 13,93 € angehoben wurde. Diese Dynamisierung stellt sicher, dass die monatliche Arbeitszeit von ca. 43 Stunden trotz Lohnerhöhungen konstant bleibt.

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten bei Studierenden 2026?

Für die Beschäftigung von Studierenden bietet das sogenannte Werkstudentenprivileg erhebliche finanzielle Vorteile bei den Lohnnebenkosten. Damit ein Arbeitsverhältnis diesen Status erhält, muss die Person als ordentlich Studierende immatrikuliert sein und das Studium die Hauptbeschäftigung bilden. In der Sozialversicherung gilt hierfür die 20-Stunden-Regel: Während der Vorlesungszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten. In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ist eine Ausweitung der Arbeitszeit ohne Statusverlust möglich.

Finanziell ist dieses Modell für Arbeitgeber besonders attraktiv, da in der Regel nur Beiträge zur Rentenversicherung anfallen, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen für das Unternehmen komplett. Zusätzlich sind lediglich die Umlagen für Krankheit (U1), Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage (U3) abzuführen, die im Jahr 2026 bei 0,15 % liegt.

Die starre Altersgrenze von 30 Jahren ist für die Beitragsfreiheit des Arbeitgebers nicht mehr das alleinige Ausschlusskriterium, solange der Status als ordentlich Studierender (meist bis zum 14. Fachsemester) nachgewiesen wird. Sobald jedoch die zeitlichen Rahmenbedingungen überschritten werden, erfolgt die Umwandlung in eine reguläre, voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Wie hoch sind die Lohnnebenkosten bei Praktikanten 2026?

Die Höhe der Lohnnebenkosten im Rahmen eines Praktikums hängen von dessen Art ab:

  • Schülerpraktikum: Ein Schülerpraktikum ist grundsätzlich beitragsfrei, keine der beiden Seiten muss Sozialversicherungsbeiträge abführen.
  • Zwischenpraktika: Sind Praktika im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums angeordnet, sind auch diese versicherungsfrei.
  • Praktika vor oder nach Studium/Ausbildung: Vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika gelten als Beschäftigung zur Berufsausbildung, weshalb der Arbeitgeber bei unbezahlten Stellen die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auf Basis eines fiktiven Entgelts (2026: 39,55 €) allein trägt.
PraktikumsartMindestlohn (13,90 €)Rentenversicherung (RV)Kranken-/Pflegeversicherung
Pflichtpraktikumneinfreifrei
Freiwillig (< 3 Mon.)nein9,3 % (AG)frei
Freiwillig (> 3 Mon.)ja9,3 % (AG)7,3 % + Zusatzbeitrag (AG)

Bei einem Verdienst unterhalb von 325 Euro zahlt der Arbeitgeber alle Beiträge. Liegt der Lohn darüber, werden die Beiträge anteilig wie bei einem regulär Angestellten aufgeteilt. Darüber hinaus gehende Praktika, die freiwilliger Natur sind, unterliegen alle den regulären Sätzen.

Wie lassen sich die Lohnnebenkosten berechnen?

Um die Lohnnebenkosten zu berechnen, müssen sämtliche Informationen vorliegen. Wie ist der Arbeitnehmer versichert? Welche Beschäftigungsart liegt vor? Welche Beitragssätze gelten aktuell? Machen wir ein Beispiel zur Verständigung:

Beispiel aus der Praxis

Angenommen, ein Mitarbeiter ist im Jahr 2026 regulär beschäftigt und erhält als Vergütung einen Bruttolohn bzw. Bruttogehalt von 4.000 Euro. Er kommt nicht aus Sachsen und hat bereits ein Kind.

Die Lohnnebenkosten gestalten sich wie in der folgenden Tabelle (auf einen Monat bezogen).

Beitragssatz (Arbeitgeber)Summe (Höhe in Euro)
Bruttolohn / Bruttogehalt pro Monat 2025 EUR 4.000,00
Krankenversicherung (Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Mitarbeiters: 2,5 %)7,3 % + 1,45 % (Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages 2,5 %) = 8,75 %EUR 350,00
Pflegeversicherung1,8 % (Hälfte von Pflegeversicherungssatz 3,6 % bei einem Kind)EUR 72,00
Rentenversicherung9,3 %EUR 372,00
Arbeitslosenversicherung1,3 %EUR 52,00
Unfallversicherung (Annahme: 1,6 %)1,6 %EUR 64,00
Umlage U1 (Annahme: 2 %)2,0 %EUR 80,00
Umlage U2 (Annahme: 0,6 %)0,6 %EUR 24,00
Umlage U30,15 %EUR 6,00
Summe der Beitragszahlungen 202525,50 %EUR 1020,00
Gesamtbelastung Arbeitgeber 2025 EUR 5.020,00

Wie können Lohnnebenkosten gesenkt werden?

Viele Arbeitgeber versuchen, ihre Lohnnebenkosten und damit ihr Arbeitgeberbrutto so gering wie möglich zu halten. Für Arbeitgeber ist es eine Möglichkeit, Beschäftigte in den Anstellungsformen einzustellen, bei denen nur wenig Nebenkosten fällig werden. Auf Dauer gestaltet sich das für Unternehmen jedoch schwierig.  

Für Arbeitgeber liegt eine weitere Option in der Verwendung von Sachbezügen. Mitarbeiter erhalten solche Zuschüsse anstelle eines Teils ihres Gehalts (Entgeltumwandlung) oder zusätzlich zum Gehalt. Dadurch senkt sich der Bruttoverdienst bzw. steigt nicht weiter an, und weniger Sozialabgaben werden fällig. So sind beispielsweise Sachzuwendungen durch den Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Freigrenze handelt, die bei Überschreiten komplett pflichtig wird. Weitere Zuwendungen durch den Arbeitgeber können Essensgutscheine oder steuerfreie Kindergartenzuschüsse sein.  

Zudem können Arbeitgeber Zuschläge bei Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit bezahlen. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gesetzlicher Höchstgrenzen ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.

Homeoffice-Pauschale 2026: Strategische Kostensenkung bei Lohnnebenkosten

Die Homeoffice-Pauschale (gesetzlich: Tagespauschale) bleibt auch 2026 ein wirksames Instrument zur Lohnnebenkosten-Optimierung. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern bis zu 6 Euro pro Tag (maximal 1.260 Euro pro Jahr) direkt als steuerfreie Kostenerstattung auszuzahlen. Folgende Vorteile haben Unternehmen davon:

  • Sozialversicherungsfreiheit: Da die Erstattung bei korrekter Dokumentation nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt, fallen darauf keine Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
  • Effiziente Gehaltsalternative: Im Vergleich zu einer Brutto-Gehaltserhöhung in gleicher Höhe spart das Unternehmen rund 20–22 % an Lohnnebenkosten, während beim Mitarbeiter der volle Betrag ohne Abzüge („Netto wie Brutto“) ankommt.
  • Rechtssicherheit 2026: Der Höchstbetrag von 1.260 Euro (entspricht 210 Homeoffice-Tagen) ist gesetzlich festgeschrieben und bietet eine stabile Kalkulationsgrundlage für hybride Arbeitsmodelle.

Wichtig für die Praxis: Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist, dass der Mitarbeiter tatsächlich von zu Hause gearbeitet hat und an diesen Tagen keine Fahrtkostenpauschale für den Weg ins Büro abgerechnet wird. Eine einfache Dokumentation der Homeoffice-Tage in der Zeiterfassung genügt als Nachweis für die Betriebsprüfung.

Welche Dokumentationspflichten gelten für steuerfreie Benefits?

Damit steuerfreie Benefits wie der 50-Euro-Sachbezug, Kindergartenzuschüsse oder die Homeoffice-Pauschale bei einer Betriebsprüfung anerkannt werden, ist eine lückenlose Dokumentation im Lohnkonto zwingend erforderlich. Seit 2026 müssen diese Nachweise vermehrt in digitaler Form vorliegen. Für Sachbezüge (z. B. Gutscheine) muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Freigrenze von 50 Euro im Monat strikt eingehalten wurde – ein Überschreiten um nur einen Cent führt zur vollen Steuerpflicht. Bei zweckgebundenen Zuschüssen, wie dem Kindergartenzuschuss, muss zudem der Originalbeleg (z. B. die Rechnung der Kita) als Kopie zum Lohnkonto genommen werden. Wichtig ist auch der Nachweis der Zusätzlichkeit. Die Benefits dürfen nicht durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden, sondern müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Wie unterscheide ich 2026 rechtssicher zwischen Scheinselbstständigkeit und freier Mitarbeit?

Die Abgrenzung zwischen freier Mitarbeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bleibt auch 2026 ein kritisches Prüffeld für die Rentenversicherung. Die Rechtssicherheit wird primär durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bestimmt. Ein echter freier Mitarbeiter entscheidet frei über seine Arbeitszeit und den Arbeitsort, nutzt eigene Arbeitsmittel und ist nicht in die Betriebsorganisation (z. B. Teilnahme an internen Team-Meetings oder Weisungsgebundenheit durch Vorgesetzte) eingegliedert.

Besonders in der digitalen Transformation (z. B. IT-Freelancer) ist Vorsicht geboten. Allein die Nutzung interner Kommunikationstools (Slack, Teams) kann bereits als Indiz für eine Eingliederung gewertet werden. Um das Risiko von hohen Beitragsnachzahlungen zu minimieren, sollten Unternehmen bei Unklarheiten frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung einleiten, da 2026 die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung aufgrund der Rechtsprechung zur Plattformökonomie noch strenger ausgelegt werden.