BMF-Schreiben vom 02.09.02 trifft Billigkeitsregelung
In den letzten Wochen haben viele gemeinnützige Vereine, die nach Ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z.B. Sportvereine, Brauchtumsvereine, Kleingartenvereine, Bildungsvereine) ihre Mitglieder zu Spenden für die Opfer der Hochwasserkatastrophe aufgerufen. Achtung: Zahlen Sie als ein solcher Verein die Mittel selbst an die Geschädigten aus oder leiten Sachspenden an sie weiter, verstoßen Sie gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts. Denn: Es ist gemeinnützigen Körperschaften nicht erlaubt, Mittel für nicht satzungsgemäße Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Lösung: Sie können zum einen Ihre Satzung um die Förderung mildtätiger Zwecke erweitern und zum anderen die Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Rotes Kreuz, Caritas etc.), die satzungsgemäß mildtätige Zwecke fördert, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Opfer der Hochwasserkatastrophe weitergeben (§ 58 Nr. 2 AO). Beachten Sie aber bei der letzteren Variante, dass dies nur bis zur halben Höhe aller Einnahmen, die der Verein im Jahr erzielt, erlaubt ist
Das BMF-Schreiben finden Sie