Zu hohe Steuer wegen falsch berechneter Gewinnausschüttung
Liebe Leserin, lieber Leser,,
nach dem tiefen Einschnitt folgte im vergangenen Jahr eine unerwartet starke wirtschaftliche Erholung. Das macht sich auch für Teilhaber an Unternehmen bemerkbar. Die großen Aktiengesellschaften heben in die Dividendenausschüttungen – abgesehen von der Telekom – durchweg an. Und auch die Gesellschafter kleiner und mittelständischer GmbHs freuen sich auf deutlich steigende Ausschüttungen. Auch in Ihrer GmbH?
In diesen Tagen werden die Jahresabschlüsse aufgestellt. Als Geschäftsführer Ihrer GmbH schlagen Sie dabei vor, wie hoch die Ausschüttung vom erwirtschafteten Gewinn ausfallen soll. Die Gesellschafterversammlung wird diesen Vorschlag in der Regel übernehmen.
Berechnung genau kontrollieren
Besonders wichtig: Als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter sollten Sie ganz genau kontrollieren, ob die Berechnung der Ausschüttung korrekt ist. Denn eine einmal beschlossene und ausgezahlte Gewinnbeteiligung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wirtschaftlich vielleicht schon, indem die Gesellschafter den überhöhten Teil an die GmbH zurückzahlen. Aber das Finanzamt wird eine Rückzahlung nicht berücksichtigen. Das bedeutet: Das Finanzamt wird die einmal abgeführte Kapitalertragsteuer nicht erstatten (FG Münster, 15.9.2010, Az: 10 K 3460/09 E).
Zugeflossene Ausschüttung kann nicht rückgängig gemacht werden
Beispiel: Die Gesellschafter einer GmbH beschlossen eine Gewinnausschüttung. Die wurde so auch umgehend ausgezahlt. Kurz darauf stellen die Gesellschafter jedoch fest, dass sie von falschen Voraussetzungen für die Auszahlung ausgegangen waren. Sie zahlten deshalb einen Teil an die GmbH zurück. Einmal zugeflossen gelten Ausschüttungen steuerlich aber als gezahlt. Eine Steuererstattung erhielten die Gesellschafter deshalb nicht.
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Herzlichst Ihr
Sebastian Jördens
Chefredakteur