Recht: Bezahlen, bitte! Fälligkeit der Frachtvergütung bei fehlenden Originalunterlagen

Wegen der Bezahlung von Transportleistungen kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten.

Laut Handelsgesetzbuch (HGB) und den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) gilt grundsätzlich, dass die Frachtvergütung mit Auslieferung fällig wird.

Nicht selten aber verweigern Einkäufer bzw. Unternehmen die Bezahlung, obwohl die Anlieferung pünktlich und ohne Schäden am Transportgut erfolgte – weil die Spediteure, aus welchen Gründen auch immer, statt der Original-Frachtpapiere nur Kopien vorlegen können.

Schon vor rund 4 Jahren hat sich der 11. Zivilsenat des OLG Celle (www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de) dieser an sich unstrittigen Sache angenommen und ein richtungweisendes Urteil gefällt.

Eine niedersächsische Metallbaufirma hatte einem Spediteur die Bezahlung des Transportauftrages (Türrahmen aus Polen) verweigert, weil die Originaldokumente fehlten. Die Rahmen selbst kamen frist-, mengen- und qualitätsgerecht beim Empfänger an.

In ihrem Urteil vom 22.06.2006 bestimmten die Richter des Celler OLG, dass eine „Frachtvergütung auch ohne Vorlage der Originale fällig ist“.