Verpackungsgesetz – was es regelt und für wen es gilt

Das Verpackungsgesetz setzt die Europäische Verpackungsrichtlinie um, was für Händler einige Veränderungen nach sich zieht. Welche das sind, erfahren Sie hier.
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Das Verpackungsgesetz löst die Verpackungsordnung ab

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzt die zuvor gültige Verpackungsordnung. Nach der Verpackungsverordnung sollten Händler und Hersteller in Deutschland für die Sammlung, Sortierung und Aufbereitung der Verpackungen verantwortlich sein, die beim Endverbraucher durch ihre Produkte anfallen. Diese Verordnung trat 1991 in Kraft. 

Da die Aufgabe für den einzelnen Händler nicht zu bewältigen war, wurde das Duale System geschaffen. Neben der Müllabfuhr, die über die Kommunen organisiert und mit Steuergeldern bezahlt wird, gab es nun private Unternehmen wie den Grünen Punkt. Sie sind spezialisiert auf die Abholung, das Sortieren, die Verwertung und das Recycling bestimmter Verpackungen. An diese Unternehmen zahlten die Händler dann ein Lizenzentgelt. 

Das Verpackungsgesetz, das die Verpackungsverordnung am 1. Januar 2019 abgelöst hat, erweitert und definiert die Regelungen der Verordnung. 

Was genau ist das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz regelt, welche Vertreiber für die Kosten der Abholung, Sortierung und des Recyclings der Verpackungsabfälle beim Endverbraucher aufkommen. 

Händler und Produzenten, die Waren vertreiben, müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (SZSV) registrieren lassen. Sie übermitteln Angaben zur Art und den Mengen der Verpackungen. Die Meldung und Lizenzierung bei einem der Unternehmen der Dualen Systeme ist weiterhin verpflichtend. Diese wiederum übermitteln alle Datenmeldungen ebenfalls an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, sodass durch einen einfachen Abgleich festgestellt werden kann, ob die Zahlen korrekt sind.

Achtung: Sie dürfen keine selbstständige Rücknahme und Aufbereitung des Verpackungsmülls ohne Anmeldung bei einem Unternehmen des Dualen Systems anbieten, auch wenn das für Sie möglich ist.

Was ist das Ziel und der Zweck des Verpackungsgesetzes?

Durch das neue VerpackG und die leichteren Kontrollen seiner Einhaltung sollen die Recyclingquoten weiter ansteigen. Die anfallenden Kosten sollen Hersteller und Händler auch dazu anregen, Verpackungen und ihr Inverkehrbringen sparsamer und umweltfreundlicher zu gestalten. Das Gesetz zielt auf einen nachhaltigen Umgang mit Rohstoffen und Verpackungsmüll ab. Händler und Vertreiber eigener Produkte sollten daher von vornherein die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Aufbereitung ihrer Verpackungen als festen Punkt in ihre Finanzplanung mit einbeziehen.

Systembeteiligungspflicht: Für wen gelten die Regelungen des Verpackungsgesetzes? 

Grundsätzlich muss jeder sogenannte Vertreiber die Registrierung vornehmen, für den das Inverkehrbringen von Verpackungen zum Geschäft gehört, also:

  • Online-Händler auf größeren Plattformen
  • Online-Händler mit eigenem Online-Shop
  • Händler in Ladengeschäften
  • Produzenten mit eigenem Vertrieb
  • Importeure
  • Zwischenhändler

Die Pflicht gilt für Verpackungsmüll von Herstellern, der beim Endverbraucher anfällt. Arbeiten Sie ausschließlich im B2B-Bereich, zählen Sie demnach nicht zu den Systembeteiligungspflichtigen. Allerdings sollten Sie hier genau hinschauen. Viele gewerbliche Verbraucher gelten nämlich als normale Endverbraucher, zum Beispiel:

  • Hotels, Kantinen, Raststätten und Gastronomiebetriebe
  • Krankenhäuser und karitative Einrichtungen
  • Kultur- und Bildungseinrichtungen
  • Kinos, Theater und Museen
  • Verwaltungen, Behörden und Kasernen
  • Freizeitparks, Sportstadien und Ferienanlagen
  • Handwerksbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe (falls die Verpackungsabfälle haushaltsübliche Mengen nicht überschreiten)

Das bedeutet also, dass Sie nur dann nicht zur systembeteiligungspflichtig sind, wenn Ihr Unternehmen ausschließlich andere oben nicht genannte Unternehmen beliefert.

Kleinstunternehmer im Onlinehandel fragen sich häufig, ob die genannten Pflichten auch für sie gelten. Dem ist tatsächlich so: Wenn Sie Verpackungen in den Verkehr bringen, ist eine Registrierung erforderlich. 

Allerdings sind nur größere Hersteller zum Übermitteln einer geprüften und bestätigten Vollständigkeitserklärung verpflichtet, die Sie für jedes Jahr bis zum 15. Mai des Folgejahres der SZSV übermitteln müssen. Wer weniger als 80.000 Kilogramm Glas, weniger als 50.000 Kilogramm Papier, Pappe und Karton sowie weniger als 30.000 Kilogramm anderer Materialien als Verpackung verwendet, muss diese Vollständigkeitserklärung nicht zwingend abgeben.

Achtung: Es kann vorkommen, dass die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die Erklärung auch von kleineren Händlern anfordert!

Für welche Verpackungen gilt die Pflicht  der Systembeteiligung? 

Die Systembeteiligungspflicht gilt für alle Verpackungen, die nicht in den normalen Hausmüll gehören, also für:

  • Kunststoffe,
  • Kartonverbunde,
  • Glas,
  • Papier, Karton, Pappe,
  • Aluminium und andere Metalle sowie
  • Naturmaterialien wie Kork.

Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zähen – nach § 3 Absatz 8 VerpackG – Verkaufs- und Versandverpackungen, Transport- und Umverpackungen sowie Serviceverpackungen (wie etwa die Brötchentüte oder den To-go-Becher).

Pfandpflicht

Für manche Getränkeverpackungen gilt die Pfandpflicht. Hier müssen Sie also keine Gebühren für die Abholung zahlen. Stattdessen sind Sie verpflichtet, alle Getränkeverpackungen zurückzunehmen und Pfand auszuzahlen, wenn Sie diese im Laden anbieten – unabhängig davon, ob der Kunde die Packung tatsächlich bei Ihnen gekauft hat. 

Wie registrieren Sie sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister?

Wenn Sie registrierungspflichtig arbeiten möchten, müssen Sie die Registrierung selbst vornehmen – Dritte dürfen Ihnen zwar helfen, Sie aber nicht vertreten. Die Anmeldung ist aber nicht kompliziert und dauert nur etwa eine Viertelstunde. Es ist hilfreich, wenn Sie bestimmte Daten, die Sie eingeben müssen, im Vorfeld zusammentragen. Dazu zählen die Namen einer vertretungsberechtigten Person sowie eines Sachbearbeiters im Unternehmen, die Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummer des Unternehmens.

Weiterhin wichtig sind:

  • die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens (falls nicht vorhanden, muss eine andere Form der Identifikation stattfinden, beispielsweise durch die Firmenregisternummer)
  • die nationale Kennnummer (liegt weder eine Firmenregisternummer noch eine Handelsregisternummer vor, geben Sie das Eintragungsdatum und den Namen der zuständigen Behörde an)
  • die Marken von Produkten oder Verpackungen (und immer auch den eigenen Firmennamen, falls Sie in Zukunft einmal eine Marke ohne Namen vertreiben sollten)

Haben Sie alle Daten beisammen, können Sie die Registrierungsseite des Zentralen Verpackungsregisters aufrufen. Diese führt Sie in acht Schritten durch die Registrierung. Dabei geben Sie die oben genannten Daten an, überprüfen diese noch einmal auf ihre Richtigkeit und schicken das Formular ab.

Was passiert, wenn sich Hersteller nicht registrieren?

Ohne Registrierung dürfen Sie keine Verpackungen in Umlauf bringen – das heißt, Sie dürfen Ihre Produkte nicht verkaufen. Lassen Sie sich nicht registrieren, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro anfallen. Nehmen Sie keine Lizenzierung bei einem Unternehmen der Dualen Systeme vor, kann das Bußgeld sogar bis zu 200.000 Euro betragen.

Welche Kosten entstehen durch das VerpackG? 

Die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist kostenlos und auch Ihre Fragen werden unentgeltlich beantwortet. Durch das Verpackungsgesetz fallen Kosten für die Lizenzierung an. Wie hoch diese sind, können Sie im Normalfall den Webseiten der Unternehmen des Dualen Systems entnehmen. Hier sind die Kosten nach Gewicht, Verpackungsmaterial und Mengen aufgeschlüsselt. Sie schätzen jeweils Ihren Verbrauch für das Jahr und melden diesen, sodass das Unternehmen die Kosten festlegen kann.

Achtung: Es lohnt sich, sorgfältig zu kalkulieren, da Sie gegebenenfalls abweichende Beträge nachzahlen müssen!

Fazit: Das neue Verpackungsgesetz sorgt für mehr Transparenz

Nach dem Verpackungsgesetz sind alle Hersteller dazu verpflichtet, sich nicht nur bei einem Unternehmen des Dualen Systems, sondern auch bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister anzumelden. Dadurch lassen sich die Meldungen besser zurückverfolgen. Versäumen Sie die Registrierung und Lizenzierung drohen ein Vertriebsverbot und empfindliche Bußgelder. 

Das Gesetz von Anfang 2019 schließt einige Lücken der vorangegangenen Verpackungsverordnung und soll zu umweltfreundlicheren Verpackungslösungen und mehr Recycling führen. Die verpflichtende Registrierung für Vertreiber ist problemlos möglich. Dank der öffentlich einsehbaren Kosten des Dualen Systems können Sie Ihre jährlichen Kosten relativ genau kalkulieren.