Diebstahlprävention in der Umkleide: Videoüberwachung möglich?
Ist etwas gestohlen worden, liegt es auf der Hand, dass man alles unternehmen will, damit sich so etwas nicht wiederholt. Viele Unternehmen setzen hier auf Videoüberwachung. Doch ist das auch dann ein probates Mittel, wenn die Diebstähle in der Umkleide stattfinden?
Diebstahl in der Gemeinschaftsumkleide
In Ihrem Unternehmen gibt es eine Produktion, die mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden ist. Die Mitarbeiter ziehen sich vor und nach der Arbeit in einer Gemeinschaftsumkleide um. Viele Mitarbeiter nutzen die sich in einem angrenzenden Raum befindenden Duschen, um sich nach der Arbeit frischzumachen.
In letzter Zeit ist es immer wieder zu Aufbrüchen und Diebstählen aus den Spinden gekommen. In der Regel wurden dabei die von den Mitarbeitern verwendeten Schlösser zerstört. Die Unternehmensleitung und sogar der Betriebsrat fordern nun, dass Videoüberwachung zum Einsatz kommt.
Diese soll einerseits abschrecken und andererseits Diebstähle aufzuklären helfen. Man will nun von Ihnen als Datenschutzbeauftragtem wissen: Welche Überwachungsmaßnahmen sind datenschutzrechtlich machbar?
Schritt 1: Laden Sie zur Besprechung ein
Identifizieren Sie zunächst die sogenannten Stakeholder, sprich: die im konkreten Fall einzubeziehenden Interessenvertreter. Typischerweise zählen dazu Vertreter aus Unternehmensleitung, Personalabteilung, Unternehmenssicherheit und Betriebsrat.
Holen Sie diese Interessenvertreter an einen Tisch und diskutieren Sie mit ihnen die Situation. Hinterfragen Sie, was genau passiert ist, wie man dies festgestellt hat und was man nun unternehmen will. Diese Informationen sind wichtig, damit Sie Ihre datenschutzrechtliche Argumentation auf eine solide Basis stellen können.
Tipp: Machen Sie sich persönlich ein Bild der Örtlichkeiten. Es ist sinnvoll, sich auch tatsächlich ein Bild von der Situation zu machen. Gehen Sie mit den Interessenvertretern an den Ort des Geschehens. So haben alle ein Bild vor Augen, was insbesondere in der weiteren Diskussion und bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen von Vorteil ist.
Schritt 2: Diskutieren Sie die Erforderlichkeit
Machen Sie zunächst klar, dass jede Videoüberwachung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist. Der Eingriff wirkt umso schwerer, wenn die Videoüberwachung in sensiblen Bereichen stattfinden soll, beispielsweise im Bereich der Umkleide der Mitarbeiter.
Hier ist in der Regel nicht nur die Privat-, sondern auch die Intimsphäre der sich umkleidenden Mitarbeiter betroffen, sodass besonders viel Gehirnschmalz darauf zu verwenden ist, ob und wie das Videoüberwachungsvorhaben rechtskonform und datenschutzfreundlich ausgestaltet werden kann.
Gute Frage: Braucht es überhaupt eine Videoüberwachung?
Stellen Sie infrage und zur Diskussion, ob eine Videoüberwachung überhaupt erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist nämlich dann zu verneinen, wenn es andere Möglichkeiten gibt, die zukünftige Diebstähle zu unterbinden helfen.
Ein Ansatzpunkt können hier die Spinde und die verwendeten Schlösser sein. Unter Umständen lassen sich die Spinde „aufrüsten“ oder durch die Beschaffung besserer Spindschlösser zukünftige Aufbrüche vermeiden. Damit wäre einerseits das Ziel erreicht. Andererseits hätte man keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Mitarbeiter.
Wichtig: Kosten berücksichtigen
Ein Argument können Sie noch bringen, wenn man weiterhin auf Videoüberwachung setzen will. Hinterfragen Sie die Kosten einer Videoüberwachung. Ein Aufrüsten von Spinden und Schlössern kann erheblich kostengünstiger sein. Außerdem wäre das wohl auch mit weniger Folgeaufwand und damit Folgekosten verbunden.
Schritt 3: Videoüberwachung – zeigen Sie die Rahmenbedingungen auf
Jedes Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten bedarf einer gültigen Rechtsgrundlage. Für die geplante innerbetriebliche Videoüberwachung kommt in erster Linie eine Betriebsvereinbarung in Betracht. Dabei handelt es sich um andere Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz.
Persönlichkeitsrecht genießt auch bei Videoüberwachung Schutz
Doch auch hier muss darauf geachtet werden, dass das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter weitgehend geschützt wird. Es muss beispielsweise in der Umkleide Bereiche geben, die unüberwacht bleiben.
Dies kann etwa durch eine entsprechende Positionierung einer Kamera oder durch die Einrichtung sogenannter Privacy Zones erfolgen. Damit werden softwareseitig bestimmte Bildbereiche durch eine schwarze Fläche überlagert.
Die beabsichtigte Videoüberwachung muss auch transparent erfolgen. Es braucht nicht nur eine Information. Es muss vor Ort erkennbar sein, wo man sich nicht im Erfassungsbereich der Kameras befindet, um sich unbeobachtet umziehen zu können. Das kann beispielsweise durch Bodenmarkierungen umgesetzt werden.
Außerdem wichtig: Aufzeichnungsdauer und Zugriffsrechte beschränken
Aufzeichnung und Zugriffsrechte müssen auf das erforderliche Maß beschränkt werden. Bei der Aufzeichnungsdauer dürften 12 Stunden das Maximum darstellen, da ein Diebstahl bei einer achtstündigen Arbeitszeit frühzeitig bekannt wird. Nur wenn ein Diebstahl festgestellt wird, darf auf das Bildmaterial zugegriffen werden. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, kann es sich anbieten, das notwendige Passwort in zwei Teile zu „zerlegen“ und je einen Teil bei Betriebsrat und beim Werkschutz zu hinterlegen.