In der Praxis besteht die so genannte Nämlichkeit aus simplen Plomben. Diese so genannten „zolltechnischen Vorrichtungen“ sollen sicherstellen, dass die Waren während des Transports nicht unbemerkt vertauscht, verwechselt oder unzulässig verändert werden können.
Im Luft- und Seegüterverkehr erfolgt das Sichern der Nämlichkeit in der Regel durch eine Verplombung von Containern und Kisten. Im Straßen- und Schienengüterverkehr können auch ganze LKWs und Waggons mitsamt Ladung versiegelt werden.
Die ISO/PAS 17712 „Freight containers - Mechanical seals“ beschreibt Art, Material und Beschaffenheit von mechanischen Siegeln genauer:
Sicherheitssiegel (SS) aus Blei oder Blech, eingeschränkter Schutz.
Indikatives Siegel (IS) aus Kunststoff, mittlerer Schutz.
Hochsicherheitssiegel (HSS) aus Metall (Bolzen, Kabel), höchster Schutz.
Das Beschädigen und Entfernen dieser Plomben hat selbstredend straf-, bußgeld- und zollschuldrechtliche Folgen (Art. 204 ZK Abs. 1 Buchst. a). Das trifft z. B. zu, wenn Sie als Einkäufer Hauptverpflichteter des Transportverfahrens sind. Bei Beschädigung der Plombe werden Sie dann gemeinsam mit dem Warenführer zoll- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Beachten Sie: In eine verzwickte Rechtslage geraten Sie, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Havarie gezwungen sind, die Zollplombe zu entfernen. Ohne juristischen Beistand werden Sie dieses Problem kaum lösen können.
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