E-Bilanz: Mussfelder müssen gefüllt sein – und sei es mit Null
Das ist die Rechtsgrundlage
Der § 5b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Details für die E-Bilanz. Das bedeutet die Vorschrift für Sie:
Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das bedeutet im Detail:
- Betroffen sind alle Gewinneinkunftsarten.
- Der Fiskus fordert von Ihnen die Vorlage Ihrer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
- Den Anhang zu Ihrem Jahresabschluss oder weitere Erläuterungen brauchen Sie nicht zu übermitteln.
- Der Gesetzgeber schreibt Ihnen ein bestimmtes Datenformat vor, von dem Sie nicht abweichen dürften.
- Ebenfalls wird die elektronische Datenübermittlung fest vorgeschrieben. Eine Portallösung, in die Sie Ihre Daten manuell eingeben können, wird es nicht geben.
Das gilt für die Taxonomie
Ihr Jahresabschluss wird in verschiedene Ebenen unterteilt. Dabei hat die Finanzverwaltung genau festgelegt, welche Daten Sie im Rahmen der E-Bilanz übermitteln müssen – die sogenannte Taxonomie. Diese ist – ähnlich einer Daten-Baumstruktur – in 9 verschiedene Ebenen untergliedert.
So sehen die Ebenen aus:
Ebene 1
Hier erfolgt die Unterscheidung zwischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
Ebene 2
In dieser Ebene wird Ihre Bilanzsumme auf der Aktiv- und Passivseite abgebildet, bei der Gewinn- und Verlustrechnung Ihr Gewinn bzw. Jahresfehlbetrag.
Ebene 3
In Ebene 3 werden die Hauptbilanzpositionen, wie z. B. Anlage- oder Umlaufvermögen dargestellt. In Ihrer Gewinn- und Verlustrechnung werden die Hauptpositionen, wie z. B. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit oder die Steuern vom Einkommen und Ertrag dargestellt.
Ebenen 4–9
In den sich hier weiter anschließenden Ebenen werden die Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen immer weiter aufgeteilt. Insgesamt gibt es 9 Ebenen. Diese brauchen Sie aber nicht alle mit Werten zu füllen.
Tipp: Taxonomie berücksichtigt alle aktuellen Rechtsänderungen. Das für die Einreichung bei der Finanzverwaltung entwickelte Taxonomieschema basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie, welche die bisherigen handelsrechtlichen Regelungen ebenso berücksichtigt wie die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) erforderlich gewordenen Anpassungen.
Das gilt für Mussfelder
Wie der Name schon sagt, sind Mussfelder die Felder, die der Fiskus bei der E-Bilanz zwingend von Ihnen erwartet, also der Mindestumfang.
Achtung: Fehlen diese Daten, ist Ihre E-Bilanz nicht aussagekräftig und gilt als nicht übermittelt. Die Finanzverwaltung prüft bereits bei der Übermittlung Ihres Datensatzes, ob alle Mussfelder erfasst sind. Ist das nicht der Fall, haben Sie Ihre Bilanz nicht ordnungsgemäß übermittelt. Inhaltliche Richtigkeit wird dabei nicht geprüft.
Sie dürfen aber durchaus leere Mussfelder übermitteln
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen aufgrund ihrer Rechtsform oder betrieblicher Besonderheiten ein Mussfeld nicht mit Werten befüllen müssen. In diesem Fall übermitteln Sie es leer. Informatiker bezeichnen diesen Wert als Null- oder NIL-Wert.
Beispiel:
Eine Personengesellschaften führt für die Kapitalgesellschaft kein Kapitalkonto. Das dafür vorgesehene Mussfeld darf daher in diesem Fall leer bleiben.
Im Detail:
Mussfeld mit Kontenrahmen
Bei den Mussfeldern mit einem erwünschten Kontenrahmen soll eine weitere Untergliederung des jeweiligen Mussfeldes vermieden werden.
Auffangposition
Sie dienen dazu, dass Ihre E-Bilanz rechnerisch aufgeht. Die Auffangpositionen enthalten die Werte, die nicht gesondert abgefragt werden. Die Auffangposition soll für Sie eine Erleichterung darstellen, um Buchungsvorgänge nicht weiter aufgliedern zu müssen. Die Nutzung von Auffangpositionen wird für Sie dadurch begrenzt, dass Sie in Mussfeldern keine NIL-Werte eintragen dürfen, wenn Sie ein bebuchtes Konto in Ihrer Summen- und Saldenliste ausweisen, das dem Inhalt eines Mussfeldes entspricht.
Beispiel: Sie dürfen nicht einfach wegen einer anderen Kontobezeichnung – beispielsweise „Auto“ statt „Pkw“ – nun dieses Konto einer Auffangposition zuordnen.
Die Nutzung von Auffangpositionen beschränkt sich auf die Restbeträge, die Sie keinem anderen Konto im Rahmen der Taxonomie zuordnen können.
Summen-Mussfeld
Bei einem Summen-Mussfeld fordert der Fiskus von Ihnen, dass Sie die in diesem Feld zusammengefassten Daten weiter aufgliedern und so die rechnerische Richtigkeit darlegen.
Sieht die Taxonomie ein Summen-Mussfeld vor, müssen Sie die dazugehörenden Unterpunkte mit Werten füllen. Damit ist es möglich, die Richtigkeit der Summen-Mussfelder zu überprüfen. Stellen Sie sich ein Summen-Mussfeld als Ergebnisfeld diverser Additionen vor. So ist z. B. das Bilanzkonto „Grundstücke“ der Gliederungsebene 5 zugeordnet. Darunter befinden sich in der Gliederungsebene 6 die weiteren Details zu den einzelnen Grundstücken (z. B. Bauten auf fremdem Grund und Boden, unbebaute Grundstücke).
Sprich: Die Summe der Ebene 6 muss dem Wert der Ebene 5 entsprechen.
Bringen Sie den zusätzlichen Kontennachweis besser gleich
Neben den Mussfeldern sieht die Finanzverwaltung auch Mussfelder vor, bei denen der Kontennachweis von Ihnen erwünscht ist. Hintergrund ist hier, dass der Fiskus auf eine weitere Untergliederung der jeweiligen Position verzichtet. Im Gegenzug möchte er von Ihnen aber den entsprechenden Kontennachweis in elektronischer Form erhalten.
Achtung: Die Übermittlung des Kontennachweises ist zwar grundsätzlich freiwillig. Der Fiskus hat aber die Möglichkeit, die entsprechenden Nachweise von Ihnen auf der Grundlage des § 90 Abgabenordnung anzufordern.
Übermitteln Sie den Kontennachweis direkt ohne gesonderte Aufforderung, ersparen Sie sich entsprechende Rückfragen und Mehrarbeit.