Neues E-Bike für den Ehepartner: Jetzt zahlt das Finanzamt mit
Voraussetzung: Sie stellen Ihren Ehegatten zum beispielsweise als 450-€-Jobber ein und schaffen das Rad als Dienstfahrzeug an. Private Nutzung ist dann auch erlaubt! Möglich macht es ein gemeinsamer Erlass des Bundesfinanzministeriums und der Finanzministerien der Bundesländer vom 23.11.2012.
Beispiel: Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann arbeitet bei Ihnen im Büro. Für betriebliche Besorgungen, Fahrten zur Post etc., die zu ihrem Aufgabenbereich gehören, schaffen Sie ein neues E-Bike an. Schriftlich halten Sie auch fest, dass Ihre Frau oder Ihr Mann das E-Bike privat mitbenutzen darf. Dann können Sie die Anschaffungs- und Unterhaltskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen.
Kostet das E-Bike z. B. 890 € inkl. Umsatzsteuer, ziehen Sie sofort 142,10 € als Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung ab. Die verbleibenden 747,90 € Netto-Anschaffungskosten schreiben Sie als Betriebsausgaben ab – das sind bei z. B. 30%igem Steuersatz 224,37 € Steuerersparnis. Macht zusammen mit der Vorsteuer 366,47 € die das Finanzamt zum Fahrradkauf beisteuert.
Beachten Sie allerdings: Die Privatnutzung gelten Sie über die 1-%-Regelung ab. Das heißt: Für monatlich 1 % der Brutto-Listenpreis (Preisempfehlung des Herstellers) – im Beispiel also für 8,90 € monatlich – zahlen Sie Lohnsteuer.
Das funktioniert auch mit anderen beliebten Gegenständen
Wenn Ihre Liebsten es mit Winston Churchill halten und nach der Devise „No sports!“ leben, brauchen Sie nicht darauf zu verzichten, ihnen etwas Gutes zu tun.
Stellen Sie etwa Ihren Lebenspartner als Minijobber an, können Sie für ihn beispielsweise eine der beliebten Tablets (wie Apples iPad) kaufen, das er privat nutzen darf, und die Kosten dafür mit gutem Gewissen steuerlich geltend machen.
Diese steuerliche Gestaltung ist für einen Betriebsprüfer vollkommen unanfechtbar. Wichtig sind jedoch folgende Punkte:
- Das Gerät muss in Ihrem Betriebsvermögen bleiben. Wenn Sie es verschenken, würden Sie Ihrem Mitarbeiter einen lohnsteuerlichen Vorteil zuwenden, der zu versteuern ist. So würde die Sache steuerlich uninteressant. Sie überlassen das Gerät also Ihrem angehörigen Mitarbeiter lediglich zur (auch privaten) Nutzung. Haben Sie z. B. für den Tablet-PC einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, um mobile Internetnutzung möglich zu machen, sollte dieser Vertrag auf Ihren Namen bzw. den Ihrer Firma laufen, um zu dokumentieren, dass das Gerät zum Betriebsvermögen gehört.
- Beschäftigen Sie weitere Mitarbeiter außer Ihren Angehörigen, gilt zudem: Behandeln Sie diese nicht anders als Ihren Angehörigen. Gewähren Sie also anderen Mitarbeitern ebenfalls ein Extra im gleichen Wert, wenn es auch nicht unbedingt ein Tablet-PC sein muss.