Einzige Voraussetzung: Sie müssen belegen können, dass die Kosten unmittelbar durch die beabsichtigte Existenzgründung veranlasst waren. Das gilt übrigens auch, wenn Sie sich inzwischen gegen die Gründung oder die Geschäftsidee entschieden haben. Die Kosten können Sie auf jeden Fall steuerlich geltend machen.
Damit Sie die Kosten absetzen können, geben Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung für das betreffende Jahr eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab. Sie zweifeln, weil Sie doch noch keine Betriebseinnahmen erzielt haben? Das macht nichts. Es gibt sogar ein BFH-Urteil, dass die EÜR genehmigt. Natürlich wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Verlust ausweisen, den Sie dann mit Ihren weiteren Einkünften verrechnen oder in das kommende Jahr vortragen.
Mal eben 450 € Steuern sparen
In der Vorgründungsphase entstehen schnell ganz unterschiedliche Kosten. Anhand dieses Beispiels sehen Sie, wie schnell einige Euro zusammenkommen:
Vor Ihrer Gründung besuchen Sie 2014 einige Messen, um den Markt besser analysieren zu können. Zudem kaufen Sie einiges an Fachliteratur, um Ihr Wissen zu vertiefen. Insgesamt fallen allein für diese zwei Maßnahmen 1500 € in der Vorgründungsphase an.
Das Gewerbe werden Sie erst zum 01.01.2015 anmelden. Geben Sie dennoch für 2014 eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ab, die aufgrund der vorgezogenen Betriebsausgaben einen Verlust von 1500 € ausweisen wird. Dieser Verlust wird mit Ihren Einkünften aus einer nichtselbständigen Tätigkeit verrechnet. Bei einem persönlichen Steuersatz von 30% sparen Sie dadurch 450 € an Steuern. Geld, das Sie sicherlich zur Gründung gut gebrauchen können.