So ist die Rechtslage
Voraussetzung für den Status Kleinunternehmer ist, dass Sie bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, also dass Sie:
- im Vorjahr (im Rahmen der Anlage EÜR heißt das also: im Jahr 2010) nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz vereinnahmt haben und
- im laufenden Jahr (hier zählt Ihre Einkommensprognose von Januar 2011) voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € vereinnahmen werden.
Achtung: In den 17.500 € beziehungsweise 50.000 € ist aber natürlich die Umsatzsteuer enthalten. Das kann gar nicht oft genug betont werden.
Und nun die Preisfrage: Was soll dann überhaupt noch die Zeile 9?
Die stellt sich auch tatsächlich oft in den Redaktionssprechstunden des Praxishandbuchs Buchführung und Steuern für Selbstständige und Kleinunternehmer:
Das hat es mit der Zeile 9 der Anlage EÜR auf sich
In der Zeile 9 sollen Sie Umsätze angeben, „die in § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichnet sind“.
Wenn alle Ihre Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind und Sie im Vorjahr unter 17.500 € eingenommen haben, sind die Beträge für Zeile 8 und 9 die gleichen. Also wofür noch die Zeile 9?
Die Antwort: Die Zeile 9 ist für einen häufigen Spezialfall eingeführt worden: Und zwar dann, wenn Sie auf der einen Seite Einnahmen haben, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, zusätzlich aber auch Einnahmen erzielen, die der Umsatzsteuer unterliegen.
Zu den tatsächlich umsatzsteuerfreien Einnahmen zählen:
- Umsätze aus dem Verkauf von Briefmarken,
- Umsätze als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler,
- Umsätze aus Vermietung und Verpachtung,
- Umsätze als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut,
- Umsätze aus Ihrer Unterrichtstätigkeit als selbstständiger Dozent, soweit Sie für bestimmte, steuerlich anerkannte Schulen tätig sind.
Beispiel:
Als Arzt gehen Sie nebenher umsatzsteuerlichen Beratungstätigkeiten nach oder fertigen Gutachten.Dann passiert es schnell, dass Sie hohe Gesamtumsätze von 100.000 € oder mehr haben – umsatzsteuerlich aber als Kleinunternehmer gelten, weil der Anteil der umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen unter 17.500 € liegt.
In diesem Fall tragen Sie die Gesamteinnahmen in Zeile 8 und den umsatzsteuerpflichtigen Teil (wenn es maximal 17.500 € sind) in Zeile 9 ein.