Nach fristloser Kündigung Dienstwagen zurück: Ja oder Nein?
Die Antwort liefert ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart aus 2010. Demnach gilt: Wird ein Arbeitnehmer fristlos entlassen wird, muss seinen Dienstwagen zurückgeben. Auch dann, wenn er sich gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehrt (Az. 16 Ga 50/10).
Der Fall:
Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeiter fristlos entlassen. Er forderte den Arbeitnehmer auf, den Firmenwagen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen durfte, sofort zurückzugeben. Der aber wollte den Wagen noch behalten – und wehrte sich in einem Eilverfahren vor Gericht. Ohne Erfolg:
Die Entscheidung:
Ein Dienstwagen ist nach einer fristlosen Kündigung abzugeben. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung klagt. Nach Auffassung der Richter ergibt es sich „aus der Natur der Sache“, dass ein für die Arbeit überlassenes Fahrzeug spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss.
Die Konsequenzen aus dem Urteil:
Keine Regel ohne Ausnahme! Ist eine von Ihnen als Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam, kann der Arbeitnehmer den Wagen behalten. Und:
Ein fristlos gekündigtes Arbeitsverhältnis gilt bei laufendem Kündigungsschutzverfahren als „schwebend“. Das bedeutet: Wird die Kündigung später vom Gericht einkassiert, kann der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen. Zunächst aber, und daran lassen die Richter keinen Zweifel, muss er seine Fahrtkosten jedoch selber tragen.
Sonderfall Zurückbehaltungsrecht
Gerade dann, wenn ein Arbeitsverhältnis streitig endet, steht der Dienstwagen oft im Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Während das Unternehmen auf sofortige Rückgabe des Dienstwagens besteht, verweigern Dienstwagenfahrer die Rückgabe unter Hinweis auf ein ihnen zustehendes Zurückbehaltungsrecht z. B. wegen offener Gehaltsansprüche.
Unterscheiden Sie bei einem Zurückbehaltungsrecht danach, ob der Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung steht oder der Mitarbeiter ihn auch privat mitbenutzen darf:
Wurde der Dienstwagen ausschließlich zur dienstlichen Nutzung bereitgestellt, hat der Mitarbeiter selbst bei berechtigten Gegenansprüchen kein Zurückbehaltungsrecht. Die verweigerte Herausgabe stellt eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar; das Unternehmen kann Schadensersatzansprüche, unter Umständen insbesondere Nutzungsausfall, geltend machen.
Ist der Mitarbeiter dagegen auch zur privaten Mitbenutzung des Dienstfahrzeugs berechtigt, ist die Überlassung des Fahrzeugs also Bestandteil der Vergütung, hat er ein Zurückbehaltungsrecht, sofern berechtigte Gegenansprüche aus dem Dienstverhältnis bestehen (z. B. offene Gehaltszahlungen, Tantiemezahlungen).
Tipp:
Dieses Zurückbehaltungsrecht kann rechtswirksam von Ihnen einzelvertraglich (nicht aber in einem Formular-Arbeitsvertrag bzw. Formular-Dienstwagen-Überlassungsvertrag!) ausgeschlossen werden.