Was tun, wenn Sie die falsche Mehrwertsteuer berechnet haben?

Auch, wenn Sie dem Kunden die falsche Mehrwertsteuer berechnet haben - laut Gesetz schulden Sie dem Staat die Mehrwertsteuer auf das Netto-Entgelt, die nach dem Umsatzsteuergesetz für den betreffenden Umsatz gilt (§ 14 Abs. 2 UStG).

Laut Gesetz schulden Sie dem Staat die Mehrwertsteuer auf das Netto-Entgelt, die nach dem Umsatzsteuergesetz für den betreffenden Umsatz gilt (§ 14 Abs. 2 UStG) – egal, was Sie Ihrem Kunden berechnet haben.

7 statt 19 % Mehrwertsteuer berechnet?

Wenn Sie unberechtigt den ermäßigten Satz gewählt haben, müssen Sie Ihre falsche Umsatzsteuer-Voranmeldung für den betreffenden Zeitraum berichtigen und die Differenz nachzahlen. Tun Sie das nicht und fällt die falsche Mehrwertsteuer bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf, zahlen Sie den Betrag und einen Säumniszuschlag nach.

Tipp: Haben Sie die falsche Mehrwertsteuer einem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer berechnet, senden Sie ihm eine korrigierte Rechnung, sodass er die fehlende Mehrwertsteuer noch nachzahlt. Er hat davon keinen Nachteil, da er ja die an Sie gezahlte Mehrwertsteuer erstattet bekommt. Ein Privatkunde oder nicht umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer wird sich nicht auf eine Nachforderung einlassen, da sie für ihn eine Preiserhöhung bedeutet.

Falsche Mehrwertsteuer gegenüber anonymen Privatverbrauchern

Wenn Sie an anonyme Privatverbraucher verkaufen, denen Sie keine namentlichen Rechnungen ausstellen (z. B. Kiosk, Imbiss-Stube), ist naturgemäß auch keine Rechnungskorrektur möglich. Haben Sie sich im Steuersatz vertan, müssen Sie also ggf. nachzahlen.

Beispiel: 4.800 Euro Umsatzsteuer-Nachzahlung:

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für die Lieferung von Speisen zum Verzehr außer Haus. Aber für Speisen, die ein Gast im Restaurant verzehrt, fallen 19 % Mehrwertsteuer an. Denn es handelt sich nicht um den Verkauf von Lebensmitteln, sondern um die Dienstleistung „Bewirtung“.

Ein Imbiss verkauft Speisen zum Verzehr außer Haus und schlägt 7 % Mehrwertsteuer auf. Der Besitzer hat aber außen einige Ablageflächen montiert, an denen seine Kunden essen können. Das wertet sein Finanzamt als Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle. Die Folge: Er muss die dort verzehrten Speisen mit 19 % Mehrwertsteuer abrechnen. Ist die Trennung nachträglich nicht mehr möglich, muss er alles mit 19 % versteuern (BFH, 16.3.2000, AZ: VR 27/99).

Bei einem Netto-Umsatz von 40.000 Euro im betreffenden Zeitraum trifft ihn also eine Umsatzsteuer-Nachzahlung von (19 ./. 7 % =) 12 % = 4.800 Euro!

19 statt 7 % Mehrwertsteuer berechnet?

Einfach stets 19 % aufzuschlagen, ist nicht erlaubt – und würde Ihre Lieferung unnötig verteuern! Haben Sie z. B. beim Verkauf eines Kunstwerks mit 19 % die falsche Mehrwertsteuer berechnet,

  • müssen Sie die 19 % ans Finanzamt abführen,
  • darf der Kunde – falls er ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist – trotzdem nur 7 % Vorsteuer geltend machen,
  • ist das Kunstwerk für einen Privatkunden um 12 % teurer als nötig, ohne dass Sie etwas davon haben.

Sie können aber auch hier – freiwillig, auf Verlangen des Kunden oder infolge einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung – Ihre falsche Rechnung korrigieren (§ 14 Abs. 2 UStG).

So korrigieren Sie Ihre falsche Rechnung

Senden Sie dem Kunden eine neue Rechnung, in der Sie die alte Rechnung stornieren: „Rechnung Nr. 15/1222 – Berichtigung der Rechnung 12/1222. Rechnung 12/1222 wird hiermit storniert.“ Haben Sie oder hat der Kunde die falsche Mehrwertsteuer schon abgeführt bzw. als Vorsteuer gezogen, müssen Sie das in der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung korrigieren.