Der Fiskus verlangt daher folgende Aufschlüsselung:
Reisekosten: Sind Sie oder Mitarbeiter aus geschäftlichem Grund unterwegs, setzen Sie Flug-, Bus-, Bahn- und Taxi-Kosten ab. Auch Nebenkosten machen Sie geltend (Gepäckaufbewahrung, Mautgebühren etc.).
Laufende Kfz-Kosten: Erfassen Sie Ihre sämtlichen laufenden betrieblichen Kfz-Kosten für Ihren Geschäftswagen und/oder Nutzfahrzeuge, also Benzin, Reparaturen, Garagenmiete, Versicherung, Steuer etc. (Die Abschreibung und Finanzierungszinsen machen Sie als „AfA“ und „Schuldzinsen“ geltend.)
WB- und Familienheimfahrten: Sind in den Kfz-Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungs- kosten solche enthalten, die auf Fahrten zwischen Ihrer Privatwohnung und Ihrem Betrieb (WB-Fahrten) oder auf Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung entfallen? Die müssen Sie errechnen (siehe Beitrag „Geschäftswagen absetzen“, Seite G24/ 008) und von den Kfz- und Reisekosten abziehen.
Pendlerpauschale: Absetzen dürfen Sie die Pendlerpauschale von 0,30 € je Arbeitstag und Entfernungskilometer zwischen Privatwohnung und Betrieb bzw. für 1 Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.