Zahlt der Chef Erholungsbeihilfe, lohnt sich das für Sie doppelt: Die Zahlung ist in der Regel nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Doch nur bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr.
Wie viel Erholungsbeihilfe gibt es denn?
Begünstigt sind jährlich bis zu
- 156 € für einen Mitarbeiter.
- 104 € für dessen Ehepartner.
- 52 € für jedes Kind, das auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist.
Ein Zuschuss für den Urlaub
Wie der Name "Erholungsbeihilfe" schon sagt, soll der Mitarbeiter den Betrag tatsächlich zur Erholung nutzen. Die Verwendung ist unumstritten, wenn Sie sofort an ein Reiseunternehmen überweisen. Sie können jedoch auch an den Mitarbeiter zahlen.
Der Fiskus wird die Erholungsbeihilfe als steuerfreies Gehaltsextra anerkennen, wenn Sie es an den Mitarbeiter 3 Monate vor bis 3 Monate nach dem Urlaub zahlen. Erholen kann man sich übrigens nicht nur an einschlägigen Urlaubsorten. Es ist auch möglich, dass der Mitarbeiter sich zu Hause erholt.
Das Gehaltsextra können Sie auch an Ihren Ehepartner zahlen, wenn Sie diesen in Ihrem Unternehmen beschäftigen. Eine gute Möglichkeit, die eigene Urlaubskasse aufzustocken. Ihre Einkommenssteuer-Ersparnis übersteigt nämlich die Pauschalsteuer, sobald Ihr persönlicher Grenzsteuersatz mehr als 25% beträgt.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ihr Partner erledigt für Ihr Unternehmen die Buchhaltung. Auf dessen Lohnsteuerkarte sind die Freibeträge für die beiden gemeinsamen Kinder eingetragen. Sie zahlen allen Mitarbeitern zur Urlaubszeit Erholungsbeihilfe aus, auch Ihrem Partner. Dieser bekommt den Mitarbeiterbetrag für sich selbst, den für den Ehepartner (auch wenn Sie Arbeitgeber sind) sowie den für die Kinder. Insgesamt sind es 364 €, die steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden.
Als Unternehmer zahlen Sie 91 € Steuer, verbuchen also eine Betriebsausgabe von insgesamt 455 €. Beträgt der persönliche Grenzsteuersatz 42%, sinkt die Einkommensteuer um 191 €, fällt also um 100 € höher als die Pauschalsteuer aus. Diese 100 Euro sind noch einmal ein Zuschuss zur Urlaubskasse.