Die Raumkosten können Sie anteilig von der Steuer absetzen. Dazu zählen Miete, bzw. Gebäude-Abschreibung, Hypothekenzinsen und Grundsteuer, wenn Sie Eigentümer sind sowie Heizung, Strom und Wasser. Außerdem können Sie Nebenkosten für Müllabfuhr, Schornsteinfeger und Versicherungen für das Arbeitszimmer absetzen. Kosten für einen Reinigungsdienst, der Ihre Wohnung sauber hält, zählen ebenfalls zu den Kosten, die Sie für das Arbeitszimmer absetzen können.
Ausstattung für Ihr Arbeitszimmer absetzen
Zu den Betriebsausgaben, die Sie für das Arbeitszimmer absetzen können, gehört auch die Ausstattung. Darunter fallen zum Beispiel Teppichboden und Teppiche, Gardinen, Deckenlampen, Tapeten, Bürogeschirr und Bürodekoration. Ausstattungsgegenstände, die mehr als € 150,- netto kosten, können Sie nicht für das Arbeitszimmer absetzen, sondern müssen diese abschreiben. Renovierungs- und Reparaturkosten, z.B. für Malerarbeiten im Arbeitszimmer können Sie ebenfalls bei der Steuer geltend machen.
Arbeitsmittel wie Ihr Schreibtisch, Büromöbel oder Ihr Computer zählen nicht zur Ausstattung. Diese können Sie als Selbstständiger ohnehin absetzen.
Arbeitsmittel auch ohne häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen
Auch wenn Sie von der Steuer kein häusliches Arbeitszimmer absetzen, steht es Ihnen zu, zu Hause benutzte Arbeitsmittel von der Steuer abzusetzen, beziehungsweise abzuschreiben. Dazu zählen arbeitsfördernde Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte sowie Büromaterial.
Teilweise wird es schwierig, einen PC samt Peripheriegeräten in der privaten Wohnung abzusetzen. Das geht nur dann, wenn Sie den Computer nahezu ausschließlich betrieblich nutzen. Das glaubt Ihnen das Finanzamt nur, wenn Sie einen weiteren PC zu Hause haben. Ist dies nicht der Fall, können Sie die betriebliche Nutzung Ihres Computers nur anteilig absetzen. Ohne Nachweis wird ein betrieblicher Anteil von 50 Prozent angenommen.