Es ist manchmal gar nicht so einfach, die Staatsdiener zu verstehen, leider müssen wir uns jedoch notgedrungen mit deren Mitteilungen beschäftigen. Als Selbstständiger könnten Sie beispielsweise auf Ihrem Steuerbescheid den "Vorbehalt der Nachprüfung" finden. Und was heißt das konkret?
Grundsätzlich wird eine Steuerfestsetzung nach einem Monat bestandskräftig. Dann kann sie nur noch unter engen Voraussetzungen geändert werden, z. B. wenn eine Betriebsprüfung neue Sachverhalte aufdeckt.
Was bedeutet ein "Vorbehalt der Nachprüfung" konkret?
Der "Vorbehalt der Nachprüfung" ist eine Nebenbestimmung. Soll heißen: Die Steuerfestsetzung kann in jedem Punkt auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch geändert werden. Das Finanzamt wählt den "Vorbehalt der Nachprüfung" gerne, wenn eine Betriebsprüfung ansteht oder es noch Nachfragen gibt. Der Nachprüfungsvorbehalt verjährt erst mit Ablauf des 4. auf die Erklärungsabgabe folgenden Jahres. Eine schriftliche Aufhebung vorab ist vonseiten des Finanzamtes möglich, falls die Gründe für den Vorbehalt wegfallen.
Neben dem "Vorbehalt der Nachprüfung" kann ein Steuerbescheid auch noch andere Nebenbestimmungen enthalten:
- Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO – in diesem Fall ist ungewiss, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind – dieser Vorbehalt verjährt nicht. Die Steuerfestsetzung kann auch nach Jahren noch geändert werden.
- Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO – hier geht es um einen bestimmten strittigen Sachverhalt, wenn z. B. ein BFH-Verfahren läuft.