Antwort: Ihre Frage ist ein häufiger Diskussionspunkt zwischen Finanzverwaltung, Unternehmen und Steuerberatern. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, eine klare Anweisung zu treffen. Daher hat sich aktuell die OFD Frankfurt/Main mit dieser Problematik im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit eines Unternehmens befasst (vgl. OFD Frankfurt\Main, Verfügung vom 12.4.2016, Az. S 1456 A – 001 – St 33).
Sofern Sie Ihren Gewinn im Rahmen einer Bilanz ermitteln, sind Sie verpflichtet, den Inhalt Ihrer Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschrift ist erstmals für die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen (§ 52 Abs. 11 EStG i. V. m. § 1 AnwZpvV).
Unterlagen an das Finanzamt übermitteln: Hierzu führt die OFD u. a. weiter aus:
- Ihre E-Bilanz ist wie die Bilanz in Papierform eine Unterlage zur Steuererklärung. Änderungen am Umfang der einzureichenden Bilanzunterlagen ergeben sich durch die elektronische Übermittlungspflicht nicht. Grundsätzlich gilt, was bisher in Papierform einzureichen war, ist nunmehr in elektronischer Form zu übermitteln.
- Die der E-Bilanz zugrunde liegende Taxonomie enthält Mussfelder, die verpflichtend zu übermitteln sind und dem gesetzlichen Mindestumfang im Sinne des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG entsprechen. In der qualifizierten Anzeige sind diese Positionen in der Spalte „Eigenschaften“ mit einem Stern („*“) gekennzeichnet.
- Neben dem Mindestumfang können Sie auf freiwilliger Basis noch weitere, Ihren Jahresabschluss ergänzende Informationen übermitteln (z. B. Kontennachweise, das Anlageverzeichnis, den Anlagespiegel, Angaben zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG sowie weitere Informationen über die Zusammensetzung erheblicher Beträge in den sogenannten Auffangpositionen sowie über Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, Anhang, Lagebericht etc.).