Geht es um Steuern, gehören Unstimmigkeiten und Zweifelsfälle leider häufig dazu. Beim Thema haushaltsnahe Dienstleistungen schafft das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben jetzt Klarheit. Besonders hilfreich ist eine Anlage, die auf den Punkt bringt, was überhaupt begünstigt ist.
Dazu zählen
- Gartenpflegearbeiten innerhalb des Grundstücks
- Hausarbeiten wie Reinigen, Fensterputzen, Bügeln usw.
- Haushaltsauflösungen
- Hausmeistertätigkeiten
- Umzugsdienstleistungen
- Winterdienst innerhalb des Grundstücks
Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen mindern auch haushaltsnahe Handwerkerleistungen Ihre Steuerschuld. Beteiligen Sie den Fiskus an den Kosten für
- Abflussrohrreinigungen innerhalb Grundstücks
- Asbest-Sanierungen
- Austausch oder Modernisierungen, z.B. Einbauküchen, Bodenbeläge, Fenster und Türen
- Gartengestaltungen
- Graffitibeseitigungen
- Klavier stimmen
- Wärmedämmung-Maßnahmen
- Mauerwerkssanierungen
Im Schreiben des Finanzamts sind auch die Dienstleistungen genannt, die nicht steuerbegünstigt sind.
Dazu einige Beispiele:
- Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern wie Strom, Gas, Wasser, Heizung
- Architektenleistungen
- Chauffeurdienste
- Energiepassausstellungen
- Fitnesstrainer-Leistungen
Beachten Sie, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt werden. Das Gleiche gilt für Leistungen, die eine Versicherung übernimmt.
Im Überblick:
- 20 Prozent weniger Arbeitskosten für
- geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen, höchstens 510 € pro Jahr
- sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen von Selbstständigen, zum Beispiel von Pflegediensten oder Hausdienstleistern, zusammen höchstens € 4.000,- pro Jahr haushaltsnahe Handwerkerleistungen, höchstens 1.200,- € pro Jahr
Sie können sich den Steuerbonus nur dann sichern, wenn Sie eine Rechnung vorweisen können und nicht bar bezahlen. Begünstigt sind nur Arbeitsleistungen inklusive Fahrt- und Maschinenkosten zuzüglich Umsatzsteuer, nicht aber Materialkosten.
Das Anwendungsschreiben finden Sie auch im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de (BMF-Schreiben)