Telefonische Nachfassaktionen sind unzumutbare Belästigungen. Was Sie unbedingt wissen sollten, haben wir hier für Sie zusammengefasst!
Zufriedenheitsbefragung nur mit Einverständnis
Lassen Sie sich durch die Telefonnummer, die Ihnen der Kunde gegeben hat, nicht dazu verführen, diesen anzurufen, um ihn zu fragen, wie zufrieden er war.Es sei denn, er hat Ihnen die Telefonnummer explizit für diesen Zweck übermittelt und (!) Ihnen ausdrücklich die Erlaubnis erteilt, ihn anzurufen, um ihn zu fragen, ob er zufrieden ist. Dann dürfen Sie von der Telefonnummer Gebrauch machen.
Andernfalls verstoßen Sie gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der heißt:
„Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen … bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung ...“
Denn: Für die Gerichte geht es bei diesem Nachfassanruf ganz eindeutig darum, den Absatz zu steigern. Zu Recht. Schließlich erhalten Sie so Informationen, um Ihr Angebot zu verbessern. Und das wiederum dient dazu, den Absatz zu steigern.
Und: Außerdem handle es sich bei Zufriedenheitsbefragungen um Werbung, so die Gerichte. Sie verstoßen damit auch gegen die EU-Werberichtlinie.
„Mutmaßliches Einverständnis“ ist heikel
Wenn Sie vorhaben, bei einem Kunden telefonisch nachzuhaken oder nachhaken zu lassen, fragen Sie ihn direkt, ob er hiermit einverstanden wäre.- Der Kunde muss
- sowohl über den n Weg der Kontaktaufnahme als auch
- über den Inhalt informiert werden,
- aktiv und
- ausdrücklich erklären, dass er mit der Befragung einverstanden ist.
Bedenken Sie immer, dass Sie im Zweifelsfall beweisen müssen, dass Sie das Einverständnis eingeholt und erhalten haben.
Heikel ist es übrigens ebenfalls, wenn Sie bei einem Unternehmen nachfassen wollen. Vorsicht ist also auch hier geboten!