Ab sofort werden Bußgelder verhängt
Wer ohne diese Genehmigung handelt, muss ab sofort mit einem Bußgeld rechnen. Den Weg hierfür hat ein Grundsatzbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf freigemacht (1.7.2010, Az. IV-4 Rbs25/10).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Gebrauchtwagenhändler Visitenkarten hinter die Scheibenwischer von öffentlich geparkten Autos geklemmt.
Das Straßenbauamt verhängte ein Bußgeld von 200 Euro wegen einer nicht genehmigten Sondernutzung des Verkehrsraums und kam damit vor Gericht durch. In seinem Beschluss nahm das OLG Düsseldorf die Gelegenheit wahr, die Grenze zwischen der erlaubten und der genehmigungspflichtigen Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums festzustecken. Demnach gilt:
- Zum erlaubten Gemeingebrauch zählt es, wenn Sie öffentliche Straßen, Parkplätze und Fußgängerzonen zum Zweck der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme benutzen. So kann es noch zulässig sein, wenn z.B. religiöse Gruppierungen ihre Schriften dort ohne Genehmigung verbreiten und verkaufen.
- Verteilen Sie als Gewerbetreibender Werbung für Ihr Unternehmen, hat Ihre Nutzung des Verkehrsraums jedoch einen überwiegend gewerblichen Zweck und ist somit als Sondernutzung genehmigungspflichtig.
Das heißt für Sie: Ob Sie Flugzettel an Passanten verteilen, Visitenkarten an Autos befestigen oder gar mit einem Bauchladen durch die Fußgängerzone ziehen wollen - holen Sie sich zuvor eine Genehmigung der zuständigen Straßenbaubehörde ein. Diese kann mit Auflagen verbunden sein und z. B. eine Gebühr für die spätere Säuberung des Verkehrsraums von den Folgen Ihrer Aktion beinhalten.
Werden Sie ohne diese Genehmigung aktiv, müssen Sie jetzt verstärkt mit einem Bußgeld rechnen, weil der Beschluss des OLG auch bei den Behörden für mehr Rechtsklarheit gesorgt hat.