LG Tübingen: Technische Ähnlichkeit genügt nicht
Genau dies hatte aber ein HiFi-Markt gehofft, als er ein TV-Gerät mit dem Hinweis auf eine 100-Hz-Black-Matrix-Bildröhre bewarb, das Gerät aber lediglich über ähnliche Ausstattungsmerkmale verfügte. Die Hoffnung trog und die irreführende Werbung musste nach einem Urteil des Landgerichts Tübingen eingestellt werden.Eine Wettbewerbszentrale hatte herausgefunden, dass das umstrittene Fernsehgerät tatsächlich nur eine schwarz eingefärbte Bildröhre besaß, die zwar äußerlich wie eine Black-Matrix-Bildröhre aussieht, technisch allerdings eher einer Standard-Bildröhre entspricht. Die Standard-Bildröhren weisen aber gerade nicht die Vorteile einer Black-Matrix- Bildröhre auf.
Diese Vorzüge einer Black-Matrix-Bildröhre machen sich regelmäßig auch beim Fernsehen bemerkbar, so dass der Hinweis des Hi-Fi-Marktes, die Eigenschaften einer Black Matrix Röhre seien beim Kunden nicht kaufentscheidend, nicht zu einer günstigeren Entscheidung des Gerichts führen konnte.
Im Ergebnis entschied das Landgericht somit, dass die Anzeige für das TV-Gerät als irreführende Werbung einzustufen sei und deshalb unterlassen werden müsse.
Hinzu kommt nämlich nach der Schuldrechtsreform, dass das Abweichen der Geräteausstattung von seiner Beschreibung in der Werbung einen Sachmangel darstellt, der zu Gewährleistungsansprüchen des Käufers führt.
Falsche Werbeangaben führen zu Gewährleistungsansprüchen des Käufers
Der Kunde könnte eine kostenlose Nachrüstung seines Fernsehers mit einer Black-Matrix-Röhre verlangen oder die kostenlose Beschaffung eines Neugerätes, welches tatsächlich über eine Black-Matrix-Röhre verfügt - für jeden HiFi-Markt natürlich ein wirtschaftlicher GAU.Praxistipp:
Für Sie bedeutet dieses Urteil, dass Sie nur mit technischen Details bzw. Ausstattungsmerkmalen werben dürfen, die das beworbene Produkt auch tatsächlich aufweist. Wie das Urteil des LG Tübingen gezeigt hat, ist dabei eine exakte Übereinstimmung der Beschreibung des Gerätes in der Werbung mit seinen tatsächlich vorhandenen Eigenschaften erforderlich.
Auch wenn es noch so verlockend sein mag, mit bestimmten technischen "Reizwörtern“ zu werben, die jeder informierte Kunde kennt, sollten Sie sich nicht zu einer Aktion verleiten lassen, wie sie im Urteil des LG Tübingen beschrieben wird.
Mehr zum Thema irreführende Werbung finden Sie in WerbePraxis aktuell. Jetzt zum kostenlosen 30-Tage-Test anfordern!