Fotografieren Sie öffentlich zugängliche Gebäude oder Sehenswürdigkeiten, um die Fotos anschließend gewerblich zu nutzen, darf Ihnen der Eigentümer das nicht verbieten.
Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht Brandenburg in mehreren Urteilen bestätigt (18.2.2010, Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09). In den verhandelten Fällen ist die "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" damit gescheitert, Besuchern der Parkanlagen und Schlösser das Fotografieren und gewerbliche Nutzen der Außenaufnahmen zu untersagen.
Nur "öffentliche" Fotos gewerblich nutzen
Die Rechtslage sieht nämlich so aus: Es ist Ihnen nach § 59 UrhG erlaubt, geschützte Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu fotografieren: Außenansichten von Gebäuden, einen Springbrunnen, ein Denkmal etc. Solche Fotos können Sie zu Werbezwecken verwenden, ins Internet stellen - ja sogar gewerblich verkaufen.
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Nicht erlaubt ist die Verbreitung von Innenaufnahmen oder von Fotos, die z. B. vom Autodach aus über eine Hecke oder per Teleobjektiv durchs Fenster in den Innenraum geschossen werden.
Fotos von Kunstwerken nur, wenn diese "bleibend" sind
Der Freibrief gilt auch nicht für Fotos von geschützten Werken, die nicht "bleibend" sind, z. B. in Kassel öffentlich ausgestellte Kunstwerke der documenta oder die Verpackung des Reichstagsgebäudes durch den Künstler Christo. Nicht bleibende Kunstwerke dürfen Sie erlaubnisfrei nur für private Zwecke oder von der Presse für die Berichterstattung fotografieren.
Extra-Tipp: Veröffentlichen Sie von eigenen Fotos immer nur einen Ausschnitt. Mit dem ganzen Foto können Sie dann im Streitfall leicht beweisen, dass das Foto wirklich von Ihnen stammt. Dann kann niemand behaupten, er wäre der Urheber, weshalb Sie ihm eine Nutzungsgebühr zahlen müssten.