Für die deutsche Rechtsprechung ist der Fall klar: „Die Übergabe einer Sendung an eine andere Person als jene, die ausdrücklich rechtsgeschäftlich zum Empfang von Sendungen bevollmächtigt worden ist oder die im Haushalt des Empfängers lebt oder beschäftigt ist, ist nicht als Zugang beim Empfänger zu bewerten“ (AG Winsen, Urt. v. 28.6.2012, Az. 22 C 1812/11).
Als Händler können Sie bei einer Zustellung an den Nachbarn nie nachweisen, dass der eigentliche Empfänger die Ware erhalten hat. Sollte der freundliche Nachbar die Ware nicht weitergeben, haften Sie als Händler weiterhin gegenüber dem Besteller. Bei Verlust der Ware müssen Sie die Ware zwar nicht erneut liefern, aber dem Besteller den Kaufpreis erstatten.
Eine Zustellung beim Nachbarn bedeutet auch nicht den Beginn der Widerrufsfrist: Diese beginnt erst dann zu laufen, wenn Sie den Erhalt der Ware durch den Empfänger beweisen können. Bei einer Abgabe beim Nachbarn ist dieser Nachweis ausgeschlossen. ?!
TIPP
Vereinbaren Sie mit dem Lieferdienst in den Zustellbedingungen die ausschließliche Übergabe an den Empfänger.
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