Unsere Experten stellen hnen eine Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg vor, die sich für Händler als problematisch erweisen kann.
Das Amtsgericht (AG) Augsburg hat in einem Urteil vom 30.3.07 (Az.: 20 C 6520/06) entschieden, dass ein Shopbetreiber sich der Rechtsbeständigkeit einer per Vorabüberweisung getätigten Zahlung nicht sicher sein kann.
Das gilt zumindest dann, wenn die Adresse des Bestellers vom tatsächlichen Empfänger abweicht. Im vorliegenden Fall hatte ein Besteller in betrügerischer Absicht bei einer Bank einen gefälschten Überweisungsträger eingereicht. Diese führte die Überweisung aus, verlangte nach Protesten des Kontoinhabers den Betrag aber vom Shopbetreiber zurück.
Diese Forderung hielt das Amtsgericht für gerechtfertigt. Obwohl nur die Bank die Möglichkeit gehabt hätte, den Betrug zu erkennen, trägt nach Auffassung der Richter der Zahlungsempfänger das Risiko. Die Überprüfung der Unterschrift auf einem Überweisungsträger stellt demnach nur eine Nebenpflicht der Bank dar, die dem Schutz des Kontoinhabers dient und nicht dem des Zahlungsempfängers.
PRAXIS-TIPP
Wenn Sie Ihren Kunden die Möglichkeit der Vorabüberweisung anbieten, achten Sie unbedingt darauf, ob Unstimmigkeiten bei Bestell- und Lieferangaben auftreten. Im Zweifelsfall sollten Sie versuchen, die Probleme auszuräumen oder einen anderen Zahlungsweg wählen - beispielsweise die Nachnahme, die zwar teurer, für Sie als Verkäufer aber sicherer ist
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