In der Tat, §4a BDSG und §7 Abs.2 UWG schreiben vor, dass zwingend die Einwilligungserklärung der Verbraucher vorliegen muss, bevor man telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit diesen aufnimmt. Die Einwilligung muss ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage gegeben werden. Sie muss aktiv erfolgt sein, also beispielsweise durch Ankreuzen eines Kästchens.
Nicht erlaubt ist es beispielsweise, die Einwilligung an eine andere Teilnahmeerklärung zu knüpfen, wie dies bei Gewinnspielen bisweilen gemacht wird. Das Landgericht Konstanz (Urteil vom 19.2.2016, Az. 9 O 37/15 KfH) hat diese Praxis ausdrücklich untersagt.
Verhandelt wurde diese Einwilligung: „Ich bin mit der Speicherung meiner Daten und mit der Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail) zum Zwecke der Information, Beratung und Zusendung von Infomaterial ... einverstanden.“ Diese Einwilligung sei rechtswidrig. Schließlich ist es unumgänglich, die Einwilligung zu Marketing-Maßnahmen von anderen Teilnahmeerklärungen zu trennen.
Außerdem ist zwingend erforderlich, dass der Verbraucher erkennen und verstehen kann, für welche Produkte, Dienstleistungen und Geschäftsbereiche die Einwilligung gelten soll.
Letzteres hat aktuell das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 28.7.2016 (Az. 6 U 93/15) nochmals bestätigt. Konkret ging es um den Fall, dass die Teilnehmer eines Gewinnspiels bei folgender Formulierung Ihre Zustimmung geben sollten: „Ja, ich möchte am Gewinnspiel teilnehmen und erteile den in dieser Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte oder Dienstleistungen mein Einverständnis für E-Mail-, Post- und/oder Telefonwerbung, wie in der Liste angegeben.“
Einwilligungserklärung für Ihr Telefon- oder E-Mail-Marketing
Ja, ich bin damit einverstanden, dass die Mustermann-Firma zu Produkt ABC per E-Mail und per Telefon Kontakt zu mir aufnimmt.
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