Bereits im Jahr 2005 entschied der BGH (Urteil vom 7.4.2005, I ZR 314/02) wie folgt:
„Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Es bleibt ihm (dem Unternehmer, Anmerkung der Redaktion) unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeit - raum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.“
Im Klartext: Wenn nichts anderes angegeben ist, erwartet der Verbraucher den sofortigen Versand der Ware! Daher sollten Sie immer eine Lieferzeit zu den von Ihnen angebotenen Artikeln angeben.
Beachten Sie dabei die folgenden 4 Punkte:
- Die Angabe der Lieferzeit muss auf den Produktseiten erfolgen und kann nicht in den AGB geregelt werden.
- Verwenden Sie keinesfalls den Zusatz „in der Regel“. Dieser ist wettbewerbswidrig. Der Zusatz „circa“ ist ebenfalls unzulässig.
- Die Angabe der Lieferzeiten muss tagesaktuell gepflegt werden. Sollte Ihr Logistikpartner auch nur vorübergehend längere Lieferzeiten aufweisen, müssen Sie dies umgehend auf Ihrer Website angeben.
Die angegebenen Lieferzeiten müssen auch eingehalten werden.