Anders liegt der Fall allerdings, wenn sich eine Bezeichnung von selbst auf dem Markt entwickelt hat. Die Bezeichnung „Tupperparty" für Veranstaltungen, auf denen Artikel der Firma Tupper verkauft werden, ist ein solches Beispiel.
Die deutsche Vertreiberin von Tupperware sah eine Verwechslungsgefahr, als ein Hersteller von Frischhaltedosen seinen Produkten den Namen „Leifheit Top-Party" gab. Das Konkurrenzunternehmen nutzte die Leistung von Tupper aus. Die Vertreiberin klagte und hatte zunächst Erfolg.
In der Revision hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil jedoch auf. Die Auffassung, es läge eine unlautere Rufausbeutung vor, sei klar zu verneinen. Voraussetzung dafür ist die Übernahme eines Leistungsergebnisses. Im vorliegenden Fall könne jedoch nicht von einer eigenen Leistung ausgegangen werden. Tupper habe die Bezeichnung weder selbst geprägt noch auf dem Markt eingeführt. Weiterhin habe die Beklagte die Bezeichnung „Leifheit TopParty" nicht für eine Verkaufsveranstaltung, sondern für ihr Produkt selbst nutzen wollen.
Auch die Namen an sich seien unterschiedlich genug, so dass eine Verwechslungsgefahr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In diesem Fall lief alles glatt. Aber die Parteien gingen bis zum Bundesgerichtshof.
Vorsicht also nach wie vor bei der Anlehnung an Dritte. Nur wenn Sie ganz sicher sind, dass die Bezeichnung, an die Sie mit Ihrem Produktnamen erinnern wollen, tatsächlich von selbst entstanden ist, sollten Sie den Versuch wagen. Wählen Sie die Bezeichnung einer Ware für eine Dienstleistung oder umgkehrt. So vermeiden Sie Verwechslungen.
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