Unlauter handelt insbesondere, wer:
- geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen,
- bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt,
- Mitbewerber gezielt behindert.
So setzen Sie Gratisleistungen in Ihrer Werbung richtig ein
Loben Sie in Ihrer Werbung nur Geschenke oder Gratisleistungen aus, die im Verhältnis zu den von Ihnen verkauften Waren geringwertig sind. Geringwertige Zugaben sind meist zulässig. Das Gleiche gilt auch am POS oder bei Stammkunden – ein Hotel, das bei einem Zimmerpreis von 40 € eine Flasche Champagner gratis ins Kühlfach legt, kann nicht von einer geringwertigen Zugabe sprechen. Anders das 5-Sterne-Haus, das den Champagner in das Wochenend-Arrangement integriert.Beispiel Apothekentaler
Viele Apotheken geben bei Einkäufen den so genannten Apothekentaler aus. Das ist eine Münze im Wert von 50 Cent, die man bei Einkäufen als Gratiszugabe erhält und die man in der Apotheke oder bei Kooperationspartnern wie Cafés, Eisdielen, Bäckereien etc. einlösen kann.Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23.5.2012 (Az. 5 A 34/11): Bei der Ausgabe eines Talers im Wert von 50 Cent pro Rezept handle es sich nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts um die zulässige Gewährung einer „geringwertigen Kleinigkeit“. Geringwertige Kleinigkeiten sind zulässig. Auch wertvollere Zugaben können erlaubt sein – holen Sie bei geplanten Aktionen aber vorher eine Rechtsberatung ein. Denn die Grenzen der Zulässigkeit werden von den Gerichten gezogen.
Die IHK Trier schreibt dazu: „Die Gewährung von Geschenken in der Werbung – auch über die Grenze der Geringwertigkeit hinaus – ist künftig grundsätzlich möglich, soweit der Wert des ausgelobten Geschenks und der Anlockeffekt nicht geeignet sind, von einem sachlichen Warenvergleich abzulenken. In einem solchen Falle könnte ein übertriebenes Anlocken vorliegen oder ein sogenannter psychologischer Kaufzwang ausgelöst werden, bei dem es der Kunde als peinlich empfindet, lediglich das Geschenk in Empfang zu nehmen, einen Kauf aber nicht zu tätigen. In beiden Fällen wäre ein Verstoß gegen § 1 UWG gegeben.“
So sind folgende Aktionen über die per Gratiszugabe geworben wird, bereits zweifelhaft: Locken Sie Kunden nicht mit übertriebenen Geschenken in Ihr Geschäft oder auf Ihre Website. Denn damit kann man Ihnen schnell den Vorwurf machen, die Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen.
Wer also ein „GratisiPad für jeden 100. Kunden am Eröffnungstag“ propagiert, hat damit zweifelsfrei den Bogen überspannt. Kostenlose Erfrischungsgetränke oder andere geringwertige Geschenke sind jedoch erlaubt.
Besondere Vorsicht gilt vor allem bei allen Werbemaßnahmen, die Sie durchführen, um damit neue Kunden zu gewinnen.Denn solche Werbemaßnahmen geraten automatisch ins Visier Ihrer Wettbewerber oder von Abmahn-Spezialisten. Wer einem Stammkunden etwas Gutes tun will und für ihn kostenlose Leistungen erbringt, setzt sich weit geringerer Abmahngefahr aus.