Das Landesarbeitsgerichtsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat sich mit einer interessanten Zeugnisfrage beschäftigt:
Richtig ist: Gleichwohl besteht kein Anspruch auf die Aufnahme von Schlusssätzen (BAG, Urteil vom 20.02.2001, Az.: 9 AZR 44/00).
Was aber, wenn Sie eine Schlussformel aufnehmen, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist?
Zum Beispiel, wenn Sie schreiben „… für die Zukunft alles Gute“?
Mit dieser Frage haben sich die Richter am LAG Baden-Württemberg beschäftigt und am 3.2.2011 entschieden: Ein Arbeitnehmer, der eine andere Formulierung wünscht, muss schon gute Gründe für eine Änderung haben (Az. 21 Sa 74/10).
Im zugrundeliegenden Fall hätte der Arbeitnehmer gerne ein Dankeschön „für die langjährige Zusammenarbeit“ gehabt und einen „Alles-Gute-Wunsch“ „für seine berufliche und private Zukunft“.
Die Klage blieb ohne Erfolg, denn die Richter entschieden:
Die vom Arbeitgeber verwendete kurze Formulierung drücke weder Bedauern über das Ausscheiden noch Dank für die Zusammenarbeit aus. Dadurch werde aber die (hier) „ansonsten gute Beurteilung im Zeugnis nicht entwertet“.
Tipp: Möchten Sie wie im vorliegenden Fall weder Bedauern noch Dank ausdrücken, lassen Sie die Schlussformel einfach weg. Das BAG-Urteil mit Az. 9 AZR 44/00 gibt Ihnen die Möglichkeit dazu.
Achtung:
Folgende Formulierungen sollten Sie auf keinen Fall verwenden:
Formulierung | Bedeutung |
„Unsere besten Wünsche begleiten ihn.“ | Ironie des Arbeitgebers, der gekündigt hat. |
„Für die geleistete Arbeit sagen wir: Danke!“ „Für die geleistete Arbeit bedanken wir uns ganz herzlich!“ | Eine miserable Arbeitsleistung; schön, dass es endlich vorbei ist. |
„Wir wünschen ihm für die Zukunft viel Glück und Erfolg.“ | Bei uns hatte er weder das eine noch das andere. |