Außerdem war als Beendigungsdatum fälschlich der 30.10.2007 statt des 31.10.2007 genannt.
Arbeitszeugnis muss den Namen korrekt wiedergeben
Das Urteil: Der Arbeitnehmer klagte mit Erfolg. Gemäß § 109 GewO muss das Zeugnis den Vornamen und Namen des Arbeitnehmers richtig wiedergeben. Und auch das Enddatum muss stimmen (LAG Hessen, 23.9.2008, 12 Ta 250/08). Fazit: Achten Sie also darauf, dass die Eckdaten stimmen.