Die Antwort: Das Ausstellen von Arbeitszeugnissen ist eine wirklich lästige Pflicht für Arbeitgeber und Personalabteilungen. Ein Arbeitnehmer scheidet aus dem Betrieb aus und Sie haben trotzdem noch Arbeit mit ihm. Aber es ist eben Ihre gesetzliche Pflicht, ein Zeugnis zu erteilen. Wenn Ihr Mitarbeiter es verlangt, hat es sich auch auf Führung und Leistung zu erstrecken.
Aber wie geben Sie ihm das Zeugnis? Übersenden Sie es per Post? Das müssen Sie nicht. Ihr Arbeitnehmer muss das Zeugnis bei Ihnen abholen! Etwas anderes gilt nur dann, wenn es für Ihren ehemaligen Arbeitnehmer unzumutbar ist, bspw. weil er weit entfernt wohnt.
Wenn Sie das Zeugnis per Post versenden, besteht die Gefahr, dass es verloren geht. Dann sind Sie nicht nur in der Beweispflicht, dass Sie das Zeugnis abgesendet haben, womöglich machen Sie sich sogar schadenersatzpflichtig. Ihr Arbeitnehmer könnte behaupten, dass er keinen neuen Job bekommen hat, da er von Ihnen kein Zeugnis erhalten hatte.
Müssen Sie es jetzt noch einmal übersenden? Antwort auf diese Frage gibt eine neue Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.03.2011, Az.: 10 Ta 45/11:
Auch hier hatte ein Arbeitgeber ein Zeugnis erstellt und zur Post gegeben. Es kam jedoch niemals an. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin die erneute Ausstellung. Der Arbeitgeber weigerte sich und das Ganze ging tatsächlich bis zum Landesarbeitsgericht. Hier hat der Arbeitgeber verloren und wurde verurteilt, noch einmal ein Zeugnis auszustellen.
Tipp: Rechtsstreitigkeiten über Zeugnisse lohnen sich für den Arbeitgeber niemals.