Die richtige Person
Sie als Arbeitgeber sollten das Zeugnis selbst unterschreiben, müssen dies aber nicht. Es reicht, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren bzw. vorgesetzten Mitarbeiter unterzeichnet wird (vgl. BAG, 4.10.2005, 9 AZR 507/04).
Dementsprechend hat ein Mitarbeiter auch keinen generellen Anspruch, dass das Zeugnis immer vom Geschäftsführer unterschrieben wird (es sei denn, dieser wäre die einzige ranghöhere bzw. vorgesetzte Person); die Unterschrift durch eine vorgesetzte Person Ihres Arbeitnehmers ist also ausreichend (ArbG Hannover, 6 Ca 140/03).
Diese höhere Position muss dann aber auch im Zeugnis herauskommen: Es muss deutlich werden, dass dieser Mitarbeiter Ihrem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war, etwa indem er einen entsprechenden Titel hinzufügt, z. B. Hauptabteilungsleiter. Ist ein Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das dann auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muss (BAG, Az. 9 ZR 392/00).
Die richtige Form
Ein Arbeitnehmer hatte vor dem Arbeitsgericht erfolgreich auf Abänderung seines Arbeitszeugnisses geklagt. Daraufhin war sein Arbeitgeber so erbost, dass er das abgeänderte Zeugnis nicht normal unterschrieb, sondern vielmehr eine Kinderschrift imitierte. Der Mitarbeiter klagte und gewann:
Der Arbeitgeber musste seine übliche Unterschrift verwenden. Durch die „Kinderunterschrift” hatte er gezeigt, dass er den Zeugnisinhalt nicht ernst meint. Damit hat er das ganze Zeugnis entwertet (LAG Nürnberg, 3.8.2005, 4 Ta 153/05). Lassen Sie am besten solche Spielereien, denn am Ende haben doch nur Sie als Arbeitgeber den Ärger mit einem weiteren Zeugnisberichtigungsanspruch gegen Sie.