Die meisten dieser Gerichtsverfahren sind völlig überflüssig und kosten Sie als Arbeitgeber nur unnötig Geld, Zeit und Nerven. Daher sollten Sie bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen an folgende Punkte denken:
- Jedes Zeugnis ist maschinenschriftlich, also mittels PC oder Schreibmaschine abzufassen.
- Verwenden Sie üblicherweise Geschäftspapier, ist dieses auch für das Zeugnis zu verwenden.
- Das Zeugnispapier muss frei von Flecken und Knicken sein.
- Zeugnissprache ist Deutsch. Dabei ist das Zeugnis stets in der 3. Person abzufassen. Es darf also nicht in direkter Anrede geschrieben sein.
- Das Zeugnis darf grundsätzlich keine Fehler in Rechtschreibung oder Grammatik aufweisen.
- Sie müssen stets das Ausstellungsdatum angeben. Gemeint ist hiermit das Datum der Zeugniserstellung und nicht das Datum des Ausscheidens des Arbeitnehmers.
- Das Zeugnis müssen Sie dann rückdatieren, wenn sich die Zeugniserstellung Ihretwegen verzögert hat.
- Das Zeugnis ist vom Aussteller eigenhändig zu unterschreiben.
- Aussteller des Zeugnisses ist in der Regel der Arbeitgeber. Soll stattdessen ein Vertreter unterzeichnen, muss sich dieser in leitender oder erkennbar höherer Position befinden als der zu Beurteilende.
- Nachträgliche Änderungen des Zeugnisses, insbesondere handschriftliche Ergänzungen oder Streichungen sind absolut tabu.
- Zum Versand in einem Brief üblicher Größe darf das Zeugnis gefaltet werden, soweit sichergestellt ist, dass der Falz auf einer Kopie nicht zu sehen ist, also keine schwarzen Schattierungen hinterlässt