Im Arbeitszeugnis zu schlecht beurteilt? Wer die Beweislast trägt
Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf eine wahrheitsgemäße Beurteilung. Doch was heißt schon wahrheitsgemäß? Darüber kann man geteilter Meinung sein. Nicht selten glaubt ein Mitarbeiter, unzutreffend, nämlich zu schlecht, beurteilt worden zu sein. Wer trägt nun die Beweislast? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Was schlechter als durchschnittlich ist, muss der Arbeitgeber beweisen. Will ein Mitarbeiter jedoch eine überdurchschnittliche Beurteilung, muss er dafür den Beweis erbringen (BAG, 14.10.03, 9 AZR 12/03).
Schlechtere Beurteilung bei Arbeitszeugniskorrektur? – Das ist nicht erlaubt!
Verlangt ein Mitarbeiter die Korrektur von Schreib- und Grammatikfehlern in einem Zeugnis, dürfen Sie ihn bei der Korrektur nicht plötzlich schlechter beurteilen als vorher. Im entschiedenen Fall machte der Arbeitgeber aus einem „stets einwandfreien“ Verhalten plötzlich nur noch ein „einwandfreies“ Verhalten, als ihn die Mitarbeiterin um Korrektur eines Rechtschreibfehlers bat. Das geht nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht. Den Wortlaut des ursprünglichen Zeugnisses – und somit auch die ursprüngliche Verhaltensbeurteilung – muss er beibehalten, es sei denn, es wären neue Umstände aufgetaucht, die eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen würden (BAG, 21.6.05, 9 AZR 352/04).
Arbeitszeugnis darf nicht erheblich vom Zwischenzeugnis abweichen
Wegen eines Eigentümerwechsels bekam ein Mitarbeiter im März 2002 ein Zwischenzeugnis. Anschließend beschäftigte ihn der neue Eigentümer in einer anderen Niederlassung. Mitte 2003 verließ er das Unternehmen und bekam ein Arbeitszeugnis, das im Wortlaut erheblich vom Zwischenzeugnis abwich und das den Zeitraum vor März 2002 nicht berücksichtigte. Das wollte der Mitarbeiter nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm recht: Ein Arbeitgeber bindet sich mit einem Zwischenzeugnis an die einst vorgenommene Bewertung. Eine Abweichung ist nur erlaubt, wenn die Leistung später erheblich schlechter geworden ist. Im entschiedenen Fall war das nicht so. Die Pflicht, sich an den Wortlaut des Zwischenzeugnisses zu halten, hat im Übrigen auch ein neuer Unternehmenseigner (BAG, 16.10.07, 9 AZR 248/07).
Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis
Bedauern über den Weggang, Dank für die Mitarbeit, gute Wünsche für die Zukunft. Das am Ende eines Zeugnisses auszudrücken ist gute Tradition. Was aber, wenn ein Arbeitgeber diese wertschätzende Schlussformel weglässt? Das Bundesarbeitsgericht entschied: Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf (BAG, 20.2.01, 9 AZR 44/00).