Arbeitszeugnis-Falle 1: Papier ist nicht gleich Papier
Einige Arbeitgeber meinen immer noch, für Zeugnisse würde normales DIN-A4-Papier genügen, obwohl sie für die Geschäftstätigkeit besonderes Firmenpapier verwenden. Damit ist die Zeugnisklage vorprogrammiert, denn Arbeitnehmer haben Anspruch auf die üblicherweise verwendeten Firmenbogen.
Empfehlung: Erstellen Sie ein Zeugnis von vornherein auf dem üblichen Geschäftspapier, und ersparen Sie sich so unnötige Streitigkeiten, bei denen Sie nur verlieren können.
Arbeitszeugnis-Falle 2: Sie haben kein Zurückbehaltungsrecht
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie ein Zeugnis so lange zurückbehalten könnten, wie sie selbst noch Ansprüche gegen den Mitarbeiter haben. Das ist jedoch ein Irrglaube. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Arbeitspapiere – und damit auch das Zeugnis – herauszugeben.
Das gilt auch dann, wenn Sie von Ihrem ehemaligen Mitarbeiter noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, PC usw.) zurückbekommen haben.
Arbeitszeugnis-Falle 3: Akademische Titel
Nur allzu oft müssen Zeugnisse allein deshalb neu ausgefertigt werden, weil ein erworbener akademischer Titel nicht im Zeugnis erwähnt wurde. Das gilt nicht nur für die Titel „Dr.“ und „Prof.“, sondern insbesondere für akademische Grade wie den „Dipl.-Kfm.“ oder den „Dipl.-Ing.“. Lassen Sie sich auf solche „Titelkämpfe“ nicht ein und fügen Sie dem Namen von vornherein den akademischen Grad hinzu.